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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 537 Entrichtung der Miete bei ... / 2.1 Ersparte Aufwendungen

Harald Kinne, Hans-Jürgen Bieber
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Rz. 6

Zu den ersparten Aufwendungen, die sich der Vermieter auf seinen Mietzahlungsanspruch anrechnen lassen muss, gehören insbesondere die Betriebskosten (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 537 Rn. 38; Blank/Börstinghaus, § 537 Rn. 11 vgl. dazu näher Rn. 7). Bei Hotelübernachtung mit oder ohne Frühstück wird die Ersparnis mit 9-20 % (OLG Düsseldorf, Urteil v. 2.5.1991, 10 U 191/90, NJW-RR 1991, 1143; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 548), bei Halbpension mit 30 % (Nettesheim, a.a.O.) und bei Vollpension mit 40 % geschätzt (OLG Braunschweig, Urteil v. 31.7.1975, 2 U 29/74, NJW 1976, 570). Bei Ferienwohnungen soll die Ersparnis 10 % betragen, wenn Heizung, Warmwasser und Endreinigung im Preis enthalten sind; ansonsten dürfte keine Kostenersparnis eintreten. Auch der Wegfall einer Instandsetzungs- und Wartungspflicht kann bei besonderen Vertragsgestaltungen als anrechenbare Ersparnis angesehen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.7.1985, 10 U 19/85, ZMR 1985, 382).

 

Rz. 7

Fraglich ist, inwieweit bei Wohnungsmietverträgen ersparte Aufwendungen angerechnet werden können. Soweit – wie i.d.R. – die Stromkosten für die Wohnung vom Mieter zu tragen sind, kommt eine Ersparnis des Vermieters nicht in Betracht. Soweit es sich um die Kosten der Hausbeleuchtung handelt, kommt eine Anrechnung eines Teils dieser Betriebskosten zugunsten des Mieters jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn es sich um ein vermietetes Mehrfamilienhaus handelt, bei dem die Hausbeleuchtung auch für die anderen Mieter benötigt wird; insoweit ist zu vernachlässigen, dass der die Wohnung nicht nutzende Mieter auch die Hausbeleuchtung in Anspruch genommen hat. Dagegen muss sich der Vermieter eines Einfamilienhauses die Stromersparnis anrechnen lassen; insoweit dürfte eine Schätzung ausreichen, deren Grundlagen allerdings d...

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