Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kinne/Schach/Bieber, BGB § 536a Schadens- und Aufwendung ... / 2.4 Verzugshaftung

Harald Kinne
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 15

Die Verzugshaftung setzt einen fälligen Mängelbeseitigungsanspruch (§ 535) voraus, den der Vermieter trotz Mahnung schuldhaft nicht erfüllt hat (§ 286).

 
Hinweis

Mangelbeseitigung

Ein Mangel, mit dessen Beseitigung der Vermieter in Verzug gekommen ist, ist anzunehmen, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache von dem für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand für den Mieter nachteilig abweicht, der sich in erster Linie nach den – auch konkludent möglichen – Beschaffenheitsvereinbarungen der Mietvertragsparteien bestimmt (BGH, Hinweisbeschluss v. 19.7.2022, VIII ZR 194/21, NZM 2023, 30).

 
Hinweis

Verspätete Übergabe

Derjenige Vermieter, der die Räume zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht an den Mieter übergeben kann, weil der Vormieter nach Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht geräumt hat, haftet gem. § 311 a Abs. 2 Satz 1 auf Schadensersatz oder Ersatz der Aufwendungen des (Nach-)Mieters, wenn er bei Vertragsschluss wusste, dass der Vormieter nicht räumen wird, oder seine Unkenntnis davon zu vertreten hat.

Schadensersatz gem. § 536a Abs. 1; 3. Alt. kann derjenige Mieter verlangen, der den Vermieter vergeblich zur Überlassung der Mietsache aufgefordert hat; insoweit ist es unerheblich, wer den Mietvertrag als erster abgeschlossen hat, da jeder Mieter einen Überlassungsanspruch hat (§ 535 Abs. 1 Satz 1). Dieser entfällt wegen der mietvertraglichen Garantiehaftung des Vermieters auch nicht gem. § 275 Abs. 2.

 
Hinweis

Schönheitsreparaturen

Führt der Vermieter die ihm – mangels abweichender Vereinbarung oder infolge der Unwirksamkeit der formularmäßigen Abwalzung von Schönheitsreparaturen infolge Überlassung der unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnung ohne angemessenen Ausgleich (vgl. dazu BGH, Urteil v. 18.3.2015, VIII ZR 185/14, ZMR 2015, 685) – obliegenden Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses trotz Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung auf Aufforderung des Mieters nicht durch, hat dieser gem. § 536a Abs. 2 Nr. 1 sogar einen Anspruch auf Ersatz der Renovierungskosten. Der Mieter kann die Renovierung selbst in Auftrag geben und vom Vermieter zuvor einen Kostenvorschuss auf Basis eines vom Mieter eingeholten Kostenangebots eines Malermeisters auch dann verlangen, wenn das Angebot erheblich über den vom Vermieter eingeholten Kostenangeboten liegt (LG Berlin, Urteil v. 27.8.2010, 65 S 440/09, GE 2010, 1340). Der Vermieter kann dem Anspruch des vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichteten Mieters auf Renovierung zur Beseitigung eines Wasserschadens nicht entgegenhalten, dass dieser durch diese Renovierung (spätere) Malerkosten erspart, weil die nächste Renovierung erst später fällig wird (a. A. LG Berlin, Urteil. v. 16.8.1996, 63 S 174/96, GE 1996, 1181).

 

Rz. 16

Ob in einer Anzeige nach § 536c eine den Vermieter Mahnung liegt, ist nach dem Erklärungsinhalt und den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (OLG Rostock, Beschluss v. 3.8.2020, 3 U 91/18, GE 2020, 1249). Die Ursache des Mangels braucht der Mieter nicht mitzuteilen. In dem Schreiben an den Vermieter sind die Mängel aber so genau zu bezeichnen, dass dieser erkennen kann, welche Maßnahmen er zu deren Beseitigung ergreifen muss. Ferner muss der Mieter den Vermieter zur Beseitigung der Mängel auffordern (OLG Rostock, Beschluss v. 3.8.2020, 3 U 91/18, GE 2020, 1249 = ZMR 2020, 1019; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1. 3.2016, I-24 U 152/15, GE 2016, 856).

 
Hinweis

Obsolete Aufforderung

Einer Aufforderung bedarf es nicht, wenn der Vermieter die Mängelbeseitigung endgültig ablehnt, nicht mehr erreichbar ist, oder den vereinbarten Termin zur Mängelbeseitigung verstreichen lässt (BGH, Urteil v. 16.1.2008, VIII ZR 222/0, WuM 2008, 147). Schließlich ist eine Mahnung bei Gefahr im Verzug entbehrlich.

 

Rz. 17

Nach allgemeiner Meinung setzt die Mahnung eine Fristsetzung nicht voraus. Andererseits muss der Vermieter zeitlich nach der Mahnung die Möglichkeit haben, die Mangelbeseitigung in Angriff zu nehmen. Daraus ergibt sich das Problem, in welchem zeitlichen Rahmen der Mieter nach der Mahnung darangehen kann, den Mangel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Das Gesetz beantwortet diese Frage nicht, so dass im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses Miete, das in Anwendung des § 242 eine gegenseitige Rücksichtnahme fordert, eine angemessene Frist zugrunde zu legen ist, die sich nach der Art des Mangels unter zeitlicher Notwendigkeit der Mangelbeseitigung richtet. Dies geht so weit, dass in Notfällen der Mieter sogleich, also auch ohne Mahnung, handeln darf und u. U. (zur Vermeidung der Anrechnung eines Mitverschuldens nach § 254) auch handeln muss.

 
Praxis-Tipp

Mahnschreiben

Zur Vermeidung von Problemen in diesem Zusammenhang ist es daher dem Mieter anzuraten, entweder in dem den Verzug begründenden Mahnschreiben eine Frist zur Beseitigung des Mangels zu setzen (dabei muss es sich um eine angemessene Frist handeln!) oder dies in einem weiteren Aufforderungsschreiben zu tun, verknüpft mit der Ankündigung, den Mangel auf ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    336
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    178
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    47
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    43
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    16
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    14
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    12
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    11
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    10
  • Geh- und Fahrrecht
    10
  • Grunddienstbarkeit / 5.1 Eigentümer oder Dritte
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    9
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    8
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    7
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    7
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
AG Bernau: Darf Mieter wegen defekter Toilette Handwerker beauftragen?
Badezimmer rosa
Bild: AdobeStock_38525921

Das AG Bernau hat dazu Stellung bezogen, ob der Vermieter für die Reparatur einer defekten Toilette aufkommen muss, wenn der Mieter eigenmächtig die Handwerker beauftragt hat.


Amtsgericht Stuttgart: Heizungsausfall – Mieter durfte eigenmächtig Handwerker beauftragen
radiator and thermostat in flat -  heater closeup -
Bild: ©hanohiki - stock.adobe.com

Das Amtsgericht Stuttgart hat dazu Stellung bezogen, ob der Vermieter für die Reparatur/den Austausch einer Gastherme aufkommen muss, wenn der Mieter sie aufgrund eines Ausfalls der Heizung veranlasst hat.


BGH-Rechtsprechungsübersicht: BGH-Urteile zu Schönheitsreparaturen und Mängeln

In dieser Übersicht finden Sie die wichtigsten BGH-Urteile und BGH-Beschlüsse aus letzter Zeit zu den Themen Schönheitsreparaturen und Mängel.


Rechtssicherheit für die Verwalterpraxis: WEG-Recht
WEG-Recht
Bild: Haufe Shop

Bleiben Sie als Verwalter:in auf dem Laufenden zum sich ständig verändernden WEG-Recht. Informieren Sie sich über aktuelle Urteile, um teure juristische Fehler zu vermeiden und Konflikte mit Eigentümern ohne gerichtliche Hilfe lösen zu können.


Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.1 Verzug des Vermieters (§ 536a Abs. 2 Nr. 1)
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.1 Verzug des Vermieters (§ 536a Abs. 2 Nr. 1)

  Rz. 27 Nach § 536a Abs. 2 kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Aufwendungsersatz verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist– § 536a Abs. 2 Nr. 1. Verzug tritt allerdings dann nicht ein, wenn der Mieter in ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren