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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 536 Mietminderung bei Sach- u ... / 4.6.7 Konkurrenzschutz

Harald Kinne
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Rz. 37

Der Verstoß gegen eine Konkurrenzschutzklausel in einem Geschäftsraummietvertrag kann einen Mietmangel begründen (BGH, Urteil v. 10. 10. 2012, XII ZR 117/10, ZMR 2013, 101; OLG Brandenburg, Urteil v. 10.6.2009, 3 U 169/08, NZM 2010, 43; KG, Urteil v. 25.1.2007, 8 U 140/06, GE 2008, 541; KG, Urteil v. 16.4.2007, 8 U 199/06; GE 2007, 1551; OLG Brandenburg, Urteil v. 10.6.2009, 3 U 169/08, ZMR 2009, 909; KG, Urteil v. 25.1.2007, 8 U 140/06, NZM 2007, 566). Bei der Frage, ob und inwieweit ein anderer Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch des Bestandsmieters beeinträchtigt, ist sowohl auf die konkrete Ausgestaltung des Betriebs des anderen Mieters als auch auf den in dem anderen Mietvertrag vereinbarten Mietzweck abzustellen. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang der Wert des Mietgegenstandes durch das Bestehen des Mangels, also infolge der vom Vermieter herbeigeführten Konkurrenzsituation eingeschränkt ist. Die Minderung der Miete des beeinträchtigten Bestandsmieters kann sich schon aus den vertraglichen Nutzungsmöglichkeiten ergeben, die dem Konkurrenten eingeräumt worden sind, mögen sie auch nicht sogleich oder voll ausgeschöpft werden.

Wenn zugunsten einer Zahnarztpraxis folgende Konkurrenzschutzklausel im Vertrag steht: "Der Vermieter sichert dem Mieter zu, dass er im XY-Zentrum ohne schriftliche Zustimmung des Mieters keine Praxisflächen an einen weiteren Zahnarzt oder einen Kieferchirurgen vermieten wird.". Bedeutet die Vermietung zum Zweck des Betriebs einer Praxis für Kieferorthopäde (obwohl im Vertragstext nicht erwähnt) einen Verstoß gegen das ausdrücklich (vertraglich) vereinbarte Konkurrenzverbot (OLG Frankfurt, Urteil v. 12.4.2018, 2 U 111/17, ZMR 2018, 1000). Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages über Gewerberäume Konkurrenzschutz für die Tätig...

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