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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 536 Mietminderung bei Sach- u ... / 11 Überhöhte Minderung – Zahlungsverzug

Harald Kinne
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Rz. 68

Eine überhöhte Minderung oder die vollständige Zahlungseinstellung durch den Mieter wegen eines Mangels des Mietobjekts birgt für den Mieter die Gefahr, dass der Vermieter nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 kündigt. Stellt sich dann im Kündigungsrechtsstreit heraus, dass der Mieter nicht oder jedenfalls nicht in der vorgenommenen Höhe zur Mietminderung berechtigt war, kann das für den Mieter zum Verlust der Wohnung führen. § 543 Abs. 2 Nr. 3 setzt allerdings Verzug des Mieters voraus, der nach § 286 Abs. 4 allerdings Verschulden erfordert.

Für die Annahme eines Verschuldens reicht Fahrlässigkeit, d. h. Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1), aus. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss der Mieter bei der Beurteilung der Minderung auch die "Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung durch die Gerichte in Betracht" ziehen (BGH, Urteil v. 1.6.1983, IVb ZR 389/81, NJW 1983, 2321). Der Mieter trägt also das Risiko, die Sach- und Rechtslage fehlerhaft eingeschätzt zu haben (vgl. BGH, Urteil v. 25.3.1982, III ZR 198/80, NJW 1984, 1030). Insoweit muss er sich über § 278 auch das Verschulden von Erfüllungsgehilfen anrechnen lassen, wie z. B. von Mietervereinigungen (vgl. zur fehlerhaften Beratung durch einen Mieterschutzverein hinsichtlich des Umfangs eines Zurückbehaltungsrechts BGH, Urteil v. 25.10.2006, VIII ZR 102/06, GE 2007, 46). In der Instanzrechtsprechung wird die Überschätzung des Mieters beim Mieteinbehalt wegen Minderungsrechts etwas "weitherziger" beurteilt (vgl. z. B. LG Karlsruhe, Urteil v. 22.3.1990, 5 S 563/89, WuM 1990, 294; LG Berlin, Urteil v. 10.1.1992, 64 S 167/91, NJW-RR 1992, 518; LG Berlin, GE 1994, 1381; LG Görlitz, Urteil v. 28.9.1994, 2 S 48/94, WuM 1994, 601; LG Hannover, Urteil v. 15.4.1994, 9 S 211/93, WuM 1994, 46...

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