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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten ... / 5.1 Grundsatz

Harald Kinne
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Rz. 44a

Nach § 535 Satz1 ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch zu überlassen. Dazu gehört die Besitzüberlassung. Der mietvertragliche Überlassungsanspruch verjährt während der Mietzeit nicht Wenn der vormalige Eigentümer "die zu erstellenden Mieträume (...) vermietet" und im Mietvertrag geregelt ist, dass der Vermieter dem Mieter das Einreichen eines Bauantrags und die Baugenehmigung mitzuteilen hat, liegt die Errichtungspflicht allein beim Vermieter (LG Wuppertal, Urteil v. 24.3.2025, 17 O 260/23, IMR 2025, 2573).

Nicht geregelt ist, ob der Mieter bei fehlender Gebrauchsüberlassung Schadensersatz nach den §§ 275, 285 verlangen kann oder seine Ansprüche auf die Minderung nach § 536 oder nach § 536a beschränkt sind. Ob die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen grundsätzlich von den mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften als Sonderregelungen verdrängt werden, ist umstritten (offen gelassen von BGH, Urteil v. 10.5.2006, XII ZR 124/02, ZMR 2006,604 wegen fehlender erforderlicher Identität zwischen geschuldeter Gebrauchsüberlassung und aus Doppelvermietung erlangtem Erlös; verneinend LG Berlin II, Urteil v. 5.3.2025, 64 S 199/24, GE 2025,489; Urteil v. 28.2.2024, 66 S 178/22, GE 2025, 42).

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