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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten ... / 10.7.12 Verjährung des Schadensersatzanspruches

Harald Kinne
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Rz. 227

 
Hinweis

Verjährungsfrist

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen verjähren innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält (BGH, Urteil v. 8.1.2014, XII ZR 12/13, WuM 2014, 140),ohne dass es darauf ankommt, ob der Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urteil v. 15.3.2006, VIII ZR 123/05, GE 2006, 640) und unabhängig davon, ob der Mieter dem Vermieter seine neue Adresse mitteilt oder nicht (LG Bielefeld, Beschluss v. 30.5.2014 (I) und 30.6.2014 (II), 22 S 100/14, ZMR 2015, 27).

Eine mietvertragliche Formularklausel, wonach Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in 12 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 unwirksam (BGH, Urteil v. 8.11.2017, VIII ZR 13/17, GE 2018, 1545–1547).

 

Rz. 228

Zur Zurückerlangung erforderlich ist zum einen eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters (BGH, Urteil v. 27.2. 2019, XII ZR 63/18, GE 2019, 657; OLG München, Urteil v. 31.3.2009, 5 U 3484/08,ZMR 2010, 285; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 6.2.2007, I-24 U 111/06, GE 2008, 265) sowie zum anderen eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters. Daher beginnt die Verjährung noch nicht, wenn der Vermieter nicht die Möglichkeit hat, das Mietobjekt seinerseits in Besitz zu nehmen, sondern nur während des Besitzes des Mieters einen von diesem gestatteten – damit aber gerade nicht freien und endgültigen – Zutritt erhält, um sich in den Mieträumen umzusehen. Sendet der Mieter die Schlüssel der Mietsache mit dem Bemerken zurück, aus seiner Sicht sei das Mietverhältnis beendet, gibt er damit für den Vermieter erkennbar seinen Besitz an der Mietsache vollst...

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