Leitsatz
1. Für die Berücksichtigung eines volljährigen, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Kindes beim Kindergeld ist erforderlich, dass sich das Kind tatsächlich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und die Tatsache seiner künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit angezeigt hat (Anschluss an die BFH-Urteile vom 26. Juli 2012 VI R 98/10, BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443, und vom 18. Juni 2015 VI R 10/14, BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940).
2. Die Meldung als Arbeitsuchender ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil das volljährige, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kind arbeitsunfähig erkrankt ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind tatsächlich nicht daran gehindert ist, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden.
Normenkette
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 15 Satz 2, § 118, § 119 Abs. 1 SGB III i.d.F. der Jahre 2007 und 2008, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO
Sachverhalt
Die Klägerin ist Mutter des im Juli 1987 geborenen Sohnes R, für den sie fortlaufend Kindergeld bezog. R war nach Arbeitslosigkeit ab November 2007 bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und erlitt bereits in diesem Monat bei einem Arbeitsunfall eine Quetschung der linken Hand sowie eine Mehrfragmentfraktur des linken Zeigefingers. Infolge des Unfalls war er bis September 2008 arbeitsunfähig und bezog Verletztengeld. Die Zeitarbeitsfirma kündigte das Arbeitsverhältnis zum Dezember 2007. Erst im Oktober 2008 meldete sich R arbeitsuchend.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2007 auf und forderte das für Oktober 2007 bis Juli 2008 gezahlte Kindergeld zurück.
Die Klage hatte keinen Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2014, 14 K 1085/13 Kg, Haufe-Index 8732158). Das FG führte aus, R s...