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Kindergeld: Vorrangige Anspruchsberechtigung des im anderen EU-Mitgliedstaat lebenden Großelternteils – fiktive Übertragung der Wohnsituation ins Inland – gemeinsamer Haushalt i.S.d. § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG

Roger Görke
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Leitsatz

1. Der im anderen EU-Mitgliedstaat lebende Großelternteil kann gegenüber dem im Inland lebenden Elternteil nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt sein, wenn er seine Enkelkinder in seinem Heimatland in einen Haushalt aufgenommen hat, der nicht ihm und dem Elternteil gemeinsam zuzurechnen ist.

2. Die nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorzunehmende Fiktion bewirkt, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse (fiktiv) ins Inland übertragen wird.

3. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts i.S.d. § 64 Abs. 2 Satz 5 (oder Satz 2) EStG setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist Tatfrage und vom FG als Tatsacheninstanz anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

 

Normenkette

§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2 Sätze 1 und 5 EStG, Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i, Buchst. i Nr. 2, Buchst. z, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. j, Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und e, Art. 67, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Satz 2 VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1, Art. 96 Abs. 1, Art. 97 VO Nr. 987/2009

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger, reiste 2009 nach Deutschland ein und nahm hier eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit auf, zwischenzeitlich bezog er Arbeitslosengeld. Seit seiner Einreise hatte er seinen ständigen Wohnsitz ausschließlich in Deutschland. Er ist Vater von zwei Mädchen, die jedenfalls seit Mai 2010 in Griechenland im Haushalt ihrer nicht erwerbstätigen Großmutter, der Mutter des Klägers, lebten. Die Kindsmutter, von welcher der Kläger ...

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