Leitsatz
1. Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.V.m. der jeweiligen Verweisungsnorm erfüllt. Die Vorschrift ist nicht analog auf andere freiwillige soziale Dienste anwendbar.
2. Dienste i.S.d. § 14b ZDG sind Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern, von einem nach § 14b Abs. 3 ZDG anerkannten Träger durchgeführt werden und von einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer unentgeltlich anstelle des Zivildiensts geleistet werden. Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, dass andere Kinder, die einen vergleichbaren Friedensdienst im Ausland erbringen, nicht berücksichtigt werden.
Normenkette
§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG, Art. 3 GG, § 14b ZDG
Sachverhalt
Die 1984 geborene Tochter des Klägers nahm nach dem Ende ihrer Schulausbildung ab August 2004 an einem von der "Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V." durchgeführten einjährigen sozialen Friedensdienst in Norwegen teil. Sie betreute psychisch kranke Menschen bei einem örtlichen sozialen Träger und erhielt neben freier Unterkunft und Verpflegung ein monatliches Taschengeld i.H.v. 120 EUR.
Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds ab August 2004 auf. Das FG (FG Münster, Urteil vom 24.10.2006, 6 K 1734/05 Kg, Haufe-Index 1770803, EFG 2007, 1610) wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG war unstreitig nicht anwendbar und eine Analogie kam nicht in Betracht. Dies ist auch verfassungsgemäß.
Hinweis
1. Kinder werden nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG nicht nur während ihrer Ausbildung sowie Übergangs- und Wartezeiten berücksichtigt, sondern auch während der Ableistung bestimmter Dienste, die im Gesetz unter B...