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Kinderberücksichtigung: Erwerbstätigkeitsprüfung bei volljährigen Kindern

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Kommentar

Mit Schreiben vom 8.2.2016 hat das BMF seine Aussagen zur Erwerbstätigkeitsprüfung bei volljährigen Kindern überarbeitet. Die gute Nachricht für Eltern: Bei mehraktigen Ausbildungen, konsekutiven Masterstudiengängen und studienintegrierten Ausbildungen zeigen sich steuerzahlerfreundliche Tendenzen.

Bis einschließlich 2011 konnten volljährige Kinder ihren Eltern nur dann einen Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge vermitteln, wenn ihre Einkünfte und Bezüge maximal 8.004 EUR pro Kalenderjahr betrugen. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Gesetzgeber diese Einkünfte- und Bezügegrenze mit Wirkung ab 2012 abgeschafft und stattdessen geregelt, dass volljährige Kinder nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur noch steuerlich bei den Eltern berücksichtigt werden, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Hinweis: Diese neue Erwerbstätigkeitsprüfung gilt unter anderem für volljährige Kinder, die noch nicht ihr 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen können (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG). Nicht durchzuführen ist die Prüfung hingegen bei Kindern, die ihr 21. Lebensjahres noch nicht vollendet haben und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) und bei behinderten Kindern, deren Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).

BMF aktualisiert Verwaltungsaussagen

Das BMF hat nun mit Schreiben vom 8.2.2016 seine Aussagen zur Erwerbstätigkeitsprüfung überarbeitet. Gegenüber dem ursprünglichen Anwendungsschreiben vom 7.12.2011 erge...

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