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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 95 Allgemeine ... / B. Entsprechende Geltung von Regelungen zum maschinellen Grundbuch

Dr. Joachim Püls
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Rz. 2

Zur Bestimmung des Datenspeichers für die elektronischen Grundakten ist § 62 S. 2 und 3 GBV entsprechend anzuwenden (Ausführungen vgl. § 62 GBV Rdn 7 ff.). Dies gilt sowohl für die erstmalige Bestimmung als auch für spätere Änderungen. Die für die Bestimmung zuständige Stelle bestimmen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 101 GBV. Eine spätere Änderung der Bestimmung des Datenspeichers kann etwa vorgenommen werden, um die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, auch z.B. bei Havarie (Zerstörung des Grundaktenservers).[3] Nicht unter die Vorschrift fällt z.B. die Bestimmung der für den Empfang elektronischer Dokumente im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs vorgesehenen Einrichtung (z.B. Intermediär), weil es beim Empfang nicht um den Datenspeicher der von Dritten angelieferten elektronischen Aktenbestandteile geht, vgl. dazu aber § 135 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GBO (siehe § 135 GBO Rdn 6 f.).

 

Rz. 3

Mit der Verweisung auf § 64 Abs. 1 und 2 S. 1 GBV werden die für die technischen Anlagen und Programme geltenden Anforderungen festgelegt. Es darf nur solche Hard- und Software eingesetzt werden, die den bestehenden inländischen oder international anerkannten technischen Anforderungen an die maschinell geführte Verarbeitung geschützter Daten entspricht (vgl. § 64 GBV Rdn 6). Das Vorliegen dieser Funktionen ist, soweit es nicht durch ein inländisches oder ausländisches Prüfzeugnis bescheinigt wird, durch die zuständige Landesjustizverwaltung in geeigneter Weise festzustellen.

 

Rz. 4

Gegenstand des in § 95 GBV in Bezug genommenen § 65 GBV ist die Sicherung der Datenverarbeitungsanlage und der Programme sowie der Schutz vor sogenanntem Hacking und die Gewährleistung der Datensicherheit (vgl. § 65 GBV Rdn 2). Auch für die elektroni...

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