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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 73 [Beschwerde ... / L. Elektronische Gerichtsakte; gerichtliches elektronisches Dokument; Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 FamFG

Werner Sternal
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Rz. 35

Außer in Papierform können die Gerichtsakten des Beschwerdeverfahrens auch elektronisch geführt werden (§ 73 Abs. 2 S. 2 GBO i.V.m. § 14 Abs. 1 Abs. 1 FamFG), sofern diese Möglichkeit eröffnet worden ist. Die entsprechende Verordnungsermächtigung über die Einführung und Ausgestaltung ist in § 81 Abs. 4 GBO geregelt, wobei weder § 73 Abs. 2 S. 2 GBO noch § 81 Abs. 4 GBO derzeit – wie in § 14b Abs. 4a FamFG – eine zwingende Einführung der elektronischen Akte im Beschwerdeverfahren zum 1.1.2026 vorsehen.[84] Einzelheiten der elektronischen Aktenführung ergeben sich aus § 14 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 298a Abs. 2 ZPO. Für das gerichtliche elektronische Dokument wird über § 73 Abs. 2 S. 2 GBO i.V.m. § 14b Abs. 3 FamFG auf § 130b ZPO und § 298 ZPO verwiesen. Danach können auch im Beschwerdeverfahren Dokumente elektronisch aufgezeichnet werden. Zur elektronischen Grundakte s. die Ausführungen zu §§ 135 ff. GBO.

 

Rz. 36

Bei einer elektronischen Aktenführung wird die handschriftliche Unterzeichnung dadurch ersetzt, dass die sie verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird (§ 14 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 130b S. 1 ZPO).[85] Dieser Form genügt auch ein gerichtliches elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gem. § 298a Abs. 2 ZPO übertragen worden ist (§ 14 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 130b S. 2 ZPO). Haben mehrere Personen das Dokument zu unterzeichnen (z.B. die Beschwerdeentscheidung), bedarf es einer mehrfachen Signatur, wobei die Signierenden am Ende des Dokuments ihren Namen anzugeben haben, damit nachvollziehbar ist, wer das Dokument verantwortet.[86] Dabei darf der Text nach der Signatur einer Person nicht mehr durch Korrekturen oder Zu...

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