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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 17 [Erledigungsreihenfolge]

Michael Volmer
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Gesetzestext

 

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Mehrere miteinander kollidierende Anträge dürfen vom GBA nicht in beliebiger (willkürlicher) Reihenfolge abgearbeitet werden, sondern strikt in der Reihenfolge ihres Eingangs. Wenngleich gewisse Schutzlücken bleiben (siehe Rdn 2), wird damit zum Schutz des Antragstellers[1] seine Eintragung und der ihr letztlich zukommende Rang unabhängig von der konkreten Bearbeitungsdauer des GBA gewährleistet. Daraus folgt e contrario zugleich die Berechtigung des GBA, den täglichen Posteinlauf – in der Summe betrachtet – anders als in der Eingangsreihenfolge abarbeiten zu dürfen, etwa Anträge mit schwierigen Rechtsfragen nachrangig, wirtschaftlich dringliche Anträge (Auflassungsvormerkungen, Grundschulden) vorrangig zu bearbeiten. Soweit eben nicht dasselbe Recht betroffen ist (was bezogen auf die Gesamtmenge des täglichen Posteingangs im Grundbuchamt bei weitem der häufigere Fall sein dürfte), steht die Bearbeitungsreihenfolge im Ermessen des GBA.

Aus § 17 GBO folgt zudem, dass im Grundbuchverfahren kein "Ruhen des Verfahrens" zulässig ist,[2] weil damit auch nachfolgende Anträge zwangsläufig ruhend gestellt wären.

 

Rz. 2

Schutzlücken bleiben,

▪ weil der Zeitrang des § 17 GBO bei einer Zurückweisung des früheren Antrags verlorengeht, selbst wenn die Zurückweisung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird;[3]
▪ weil bei einer Missachtung der Norm nach h.M. der Rangvorteil des späteren Antragstellers nicht vom früheren (an sich ja besser berechtigten) Antragsteller kondiziert werden kann. Immerhin bestehen in diesem Fall Schadenersatzansprüche gegen den Staat aus § 839 BGB: Die Einhaltung der Norm ist ...

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Grundbuchordnung / § 17 [Behandlung mehrerer Anträge]
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