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Keine Zusammenveranlagung für nicht eingetragene Lebenspartner

Roger Görke
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Leitsatz

Die Partner einer Lebensgemeinschaft können für Jahre, in denen das LPartG noch nicht in Kraft war, keine Zusammenveranlagung wählen.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 8, § 26, § 26b, § 33a Abs. 1, § 52 Abs. 2a EStG, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

Zwischen dem Kläger und dem brasilianischen Einwanderer C, der mangels Arbeitsgenehmigung kein Einkommen bezog, bestand seit 1997 eine Lebensgemeinschaft. Am 19.2.1999 schlossen beide einen notariell beurkundeten "Partnerschaftsvertrag", der den Kläger zu Unterhaltsleistungen an C verpflichtete.

Das FA veranlagte den Kläger für das Jahr 2000 einzeln zur Einkommensteuer und berücksichtigte Unterhaltszahlungen an C in Höhe von 13.500 DM nach § 33a Abs. 1 EStG. Im Klageverfahren begehrte der Kläger die Zusammenveranlagung mit C und hilfsweise den Abzug von Unterhaltszahlungen von 40.000 DM als außergewöhnliche Belastung. Das FG wies die Klage ab (FG Berlin, Urteil vom 21.6.2004, 9 K 9037/03, Haufe-Index 1368250, EFG 2005, 1202).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück, weil im Streitjahr keine eingetragene Lebenspartnerschaft bestand.

 

Hinweis

1. Ehegatten können bekanntlich zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenn sie zu einem beliebigen Zeitpunkt des Veranlagungszeitraums gleichzeitig unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Ehegatten können (nach deutschem Recht) aber nur zwei Menschen verschiedenen Geschlechts sein, nicht aber gleichgeschlechtliche Lebenspartner.

2.Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Vorschrift ist rückwirkend in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 52 Abs. 2a EStG i.d.F. des Gesetzes vo...

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    BFH III R 14/05
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