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Keine Versteuerung der stillen Reserven aus Räumlichkeiten des Ehegatten

Tanja Görs
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Leitsatz

Im Fall der Praxisveräußerung erhöhen stille Reserven aus einem beruflich genutzten und dem Ehegatten gehörenden Gebäudeteil den Veräußerungsgewinn nicht.

 

Sachverhalt

Beruflich genutzte Räumlichkeiten gehören nur zum Betriebsvermögen, soweit sie dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. Im Miteigentum von Eheleuten stehende Gebäudeteile sind dem Steuerpflichtigen grundsätzlich nur in Höhe seines Miteigentumsanteils zuzurechnen. Der Gebäudeanteil des Ehegatten stellt beim Steuerpflichtigen ausnahmsweise Betriebsvermögen dar, wenn er als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung erfordert, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und ihn auf Dauer von der Einwirkung aus das Wirtschaftsgut ausschließen kann.

Die Rechtsprechung des BGH beruht auf der Gleichwertigkeit der Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Während der Ehe kommt weder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aufgrund einer Ehegatteninnengesellschaft in Betracht. Der Veräußerungsgewinn erhöht sich auch nicht, weil der Steuerpflichtige den Gebäudeanteil seines Ehegatten beruflich nutzen durfte. Zu erwartende Nutzungsvorteile sind laut BFH-Rechtsprechung weder selbstständige Wirtschaftsgüter noch Vermögensgegenstände. Die berufliche Nutzung des Kellerraums ist mit ihrer Beendigung steuerneutral weggefallen.

 

Hinweis

Der Berücksichtigung der nur auf den Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen entfallenden stillen Reserven bei der Praxisveräußerung steht nicht entgegen, dass der nutzende Ehegatte alle Kosten für diesen Raum als Betriebsausgaben abgezogen hatte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 29.4.2008, VIII R 98/04.

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