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Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verletzung der Anzeigepflicht eines Notars

Dr. Armin Pahlke
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Leitsatz

Die leichtfertige Verletzung der einem Notar nach § 18 GrEStG obliegenden Anzeigepflicht führt nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen auf fünf Jahre.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, § 18, § 19 GrEStG, § 33, § 169, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10 Satz 1, § 370, § 378 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger verkaufte durch Vertrag vom 21.9.2000 einen Teilgeschäftsanteil von 5.000 DM an der von ihm als Alleingesellschafter mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründeten grundstücksbesitzenden GmbH an P. Einen weiteren Teilgeschäftsanteil von 20.000 DM übertrug er durch den Vertrag treuhänderisch auf P. Den ihm verbliebenen Geschäftsanteil von 25.000 DM verkaufte er durch Vertrag vom 25.4.2001 ebenfalls an P. Der Notar übersandte die Verträge unter Bezugnahme auf seine Anzeigepflicht aus § 54 EStDV an die Körperschaftsteuerstelle des beklagten FA.

Mit Vertrag vom 30.1.2002 erwarb der Kläger von P sämtliche GmbH-Anteile zurück; diesen Vertrag übersandte der Notar ebenfalls an die Körperschaftsteuerstelle des FA, wo er am 5.2.2002 einging. Ob eine von der Körperschaftsteuerstelle am 27.3.2002 erstellte Kontrollmitteilung bei der GrESt-Stelle des FA eingegangen ist, konnte nicht festgestellt werden. Der Erwerb der Anteile an der GmbH durch den Kläger wurde der GrESt-Stelle des FA durch ein anders Finanzamt im September 2009 mitgeteilt.

Im Jahr 2010 setzte das FA gegen den Kläger Grunderwerbsteuer fest. Die zuvor in den Jahren 2009 und 2010 ergangenen Feststellungsbescheide über die Grundbesitzwerte, enthielten jeweils den Hinweis, dass sie nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen seien und nur für solche Steuerfestsetzungen bedeutsam seien, bei denen die Festsetzungsfrist noch...

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