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Keine Stromsteuerentstehung für in einem Versorgungsnetz entstandene Umspann- und Leitungsverluste

Ulrich Krüger
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Leitsatz

1. Für stromsteuerrechtliche Zwecke ist von einem einzigen Versorgungsnetz auszugehen, das nicht in verschiedene Teilnetze aufgespalten werden kann.

2. Ein Versorgungsnetz liegt nicht vor, wenn ein Stromnetz ausschließlich dem Eigenverbrauch von Eigenerzeugern nach § 2 Nr. 2 StromStG dient.

3. Sofern ein Versorger mehrere Betriebsstätten mit entsprechenden Verbrauchsstellen unterhält, gehören sämtliche Stromleitungen und Umspannvorrichtungen unabhängig davon zum Versorgungsnetz, ob in den Betriebsstätten Strom von Dritten oder vom Versorger selbst entnommen wird.

 

Normenkette

§ 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StromStG, § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Nr. 17 EnWG,

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein mit mehreren Niederlassungen in Deutschland ansässiges Unternehmen mit Stromerzeugungseinheiten, produzierenden Betrieben, Laboratorien und Büros. Als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes besitzt sie eine Erlaubnis zur Leistung von Strom an Letztverbraucher. An ihren Standorten entstehen Stromverluste sowohl in Form von Umspann- und Trafoverlusten als auch in Form von Kabel- und Leitungsverlusten.

In ihrer Steueranmeldung für 2007 zog die Klägerin Umspann- und Leitungsverluste ab. Im Einspruchsverfahren gegen den Steueränderungsbescheid kamen die Klägerin und das HZA überein, für das Streitjahr Stromleitungsverluste in Höhe von 1,6 % anzusetzen. Streitig blieben die Strommenge und die rechtliche Bewertung des Versorgungsnetzes. Das HZA berücksichtigte schließlich Umspann- und Leitungsverluste in Höhe von 1,6 % der Strommengen nur derjenigen Betriebsstätten, bei denen Strom auch anderen Abnehmern geleistet worden war. Ein Versorgungsnetz liege nur vor, wenn der an den Betriebsstätten bzw. den Verbrauchsstellen der Klägerin bezogene und in das jeweilige Betriebsstättennetz eingespei...

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