Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Keine Steuerentlastung bei landseitiger Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während der Aufenthalte in einer Werft

Ulrich Krüger
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Der in § 9 Abs. 3 StromStG verwendete Begriff der landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass von ihm die Versorgung von Wasserfahrzeugen mit Strom nicht erfasst wird, den diese während eines Werftaufenthalts zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur verwenden.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 3 StromStG, § 14a Abs. 1 Satz 1 StromStV, Art. 15 Abs. 1 Buchst. j, Art. 19 Abs. 1 EGRL 96/2003 (= EnergieStRL)

 

Sachverhalt

Die Klägerin beantragte die Entlastung von der Stromsteuer nach § 14a StromStV für verwendeten Landstrom, mit dem insgesamt vier in ihrem Reparaturdock befindliche Schiffe zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur versorgt worden waren. Das HZA lehnte die beantragte Steuerentlastung ab.

Die Klage hatte Erfolg. Das FG urteilte, der Umstand, dass sich die Schiffe anlässlich im Liegeplatz einer Werft befunden hätten, stehe der Annahme einer steuerbegünstigten landseitigen Stromversorgung i.S.d. § 9 Abs. 3 StromStG nicht entgegen. Dem Wortlaut der Vorschrift könne der Ausschluss von Werftaufenthalten nicht entnommen werden. Eine solche Begrenzung ergebe sich auch nicht aus dem umwelt- und gesundheitspolitischen Sinn und Zweck der Regelung oder aus ihrer Entstehungsgeschichte (FG Hamburg, Urteil vom 11.9.2015, 4 K 52/14, Haufe-Index 8732165).

 

Entscheidung

Aus den in den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen hat der BFH auf die Revision des HZA die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Hinweis

Nach § 14a Abs. 1 Satz 1 StromStV wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Abs. 3 StromStG genannten Zweck, nämlich zur landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht worden ist.

Im Streitfall war zu entscheiden, ob diese Steuerentlastung auch zu gewähren ist, wenn sich das Schiff in einer Werft befindet und während dieser Zeit Strom von Land zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur bezieht. Nach dem Wortlaut der vorgenannten Vorschrift liegt in einem solchen Fall eine "landseitige Stromversorgung" vor. Dies entspräche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Luftqualität in Häfen zu verbessern.

Der BFH entschied jedoch, das Tatbestandsmerkmal der "landseitigen Stromversorgung" erfasse vor dem Hintergrund des Unionsrechts und der Entstehungsgeschichte der Norm Werftaufenthalte nicht.

Die genannte Vorschrift beruhe auf einer Deutschland auf Antrag erteilten Ermächtigung des Rates gemäß Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL, aufgrund besonderer politischer Erwägungen Befreiungen oder Ermäßigungen zu gewähren, die über die in der EnergieStRL festgelegten Begünstigungen hinausgehen. Sowohl in dem Antrag Deutschlands als auch in dem Vorschlag der Kommission an den Rat sowie in der erteilten Ermächtigung des Rates sei indes die Rede davon gewesen, auf direkt an Schiffe "am Liegeplatz im Hafen" gelieferten Strom einen ermäßigten Stromsteuersatz anwenden zu können.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei aber nicht anzunehmen, dass sich ein Schiff während seines Aufenthalts zu Wartungs- und Reparaturzwecken in einer Werft "am Liegeplatz im Hafen" befinde. Wollte man § 9 Abs. 3 StromStG gleichwohl auch auf Werftaufenthalte des Schiffs anwenden, ginge man über den Wortlaut der Deutschland erteilten Ermächtigung hinaus und käme zu einer unionsrechtswidrigen Auslegung des Tatbestandsmerkmals "landseitige Stromversorgung". Im Übrigen finde während des Aufenthalts in einer Werft keine gewerbliche Schifffahrt statt. Entsprechende gerichtliche Entscheidungen zum Energiesteuerrecht seien auf den Streitfall übertragbar.

Der BFH hat bei der Auslegung der Vorschrift deutlich zwischen dem vom Gesetzgeber Gewollten und dem politisch Wünschenswertem unterschieden. Sicher wäre es der Luftqualität in Häfen dienlich, wenn auch die Schiffe in Werften den benötigten Strom nicht durch ihre Motoren erzeugten. Der Gesetzgeber hat den Umweltgedanken aber ohnehin nur halbherzig verfolgt. Man fragt sich insoweit z.B., warum § 9 Abs. 3 StromStG die private nichtgewerbliche Schifffahrt ausnimmt, die sicher auch zur Luftverschmutzung beiträgt, und warum die Steuerbegünstigung für landseitigen Strom einen Anreiz geben soll, die Schiffsmotoren im Hafen abzuschalten, wenn doch die Schiffsbetriebsstoffe ohnehin steuerbegünstigt sind und Strom, der auf Wasserfahrzeugen erzeugt und dort verbraucht wird, steuerfrei ist. Eine von vielen Ungereimtheiten im Gestrüpp des Energie- und Stromsteuerrechts.

Wieder einmal ist dem Gesetzgeber im Energie- und Stromsteuerrecht mangelhaftes Handwerk vorzuwerfen. Es erscheint völlig unverständlich, weshalb die seitens des Rates erteilte Ermächtigung nicht wortgetreu in § 9 Abs. 3 StromStG übernommen wurde. Nun muss der Fehler ausgebügelt werden: Nach dem vor Kurzem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energie- und S...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.978
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.955
  • Nachforderungszinsen
    1.617
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.455
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.174
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.163
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.061
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.059
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    941
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    889
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    868
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    825
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    736
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    528
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BMF Referentenentwurf: Verlängerung des Spitzenausgleichs im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz
Strom Strommast Mast Himmel
Bild: Pixabay/Pexels

Das BMF hat am 7.9.2022 den Referentenentwurf für ein Spitzenausgleichsverlängerungsgesetz veröffentlicht, mit dem gesetzliche Grundlagen im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz angepasst werden sollen


Richtig buchen und bewerten: Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Bild: Haufe Shop

Besser kaufen oder leasen? Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden? Hat es Vorteile, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug anzuschaffen? Dieses Buch beantwortet zuverlässig Ihre Fragen rund um die buchhalterische Behandlung von Firmenwagen.


FG Hamburg 4 K 52/14
FG Hamburg 4 K 52/14

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verbrauchsteuer - Stromsteuer: Stromsteuerentlastung für im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt verbrauchten Strom  Leitsatz (amtlich) 1. Stromsteuerentlastung für im Fall einer ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren