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Keine Steuerbefreiung für Umsätze gewerblicher Betreiber von Geldspielautomaten ab dem 6.5.2006

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Leitsatz

Die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten sind aufgrund der am 6.5.2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerpflichtig. Die in dieser Vorschrift getroffene Regelung, nach der nur bestimmte (Renn–)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind, verstößt weder gegen EU-Recht noch gegen das Grundgesetz.

 

Sachverhalt

Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der ab dem 6.5.2006 geltenden Neufassung  sind steuerfrei "die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird." Der BFH hatte im Urteilfall, der Umsätze einer GmbH aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in einer Spielhalle betrifft, Zweifel, ob diese Regelung mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie im Einklang steht. Er hatte deshalb den EuGH angefragt, ob  Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen ist, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-) Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?”. Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 10.6.2010, C 58/09, bejaht.

Obwohl gewerbliche Betreiber von Geldspielautomaten die Umsatzsteuer nicht auf die Endverbraucher (Spieler) abwälzen können, sind die Geldspielautomatenaufsteller betreffenden Umsatzsteuerfestsetzung nicht rechtswidrig. Auch liegt nach Auffassung des BFH kein Verstoß gegen den mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz sowie gegen den allgemeinen Gleichheitss...

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