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Keine Rückstellung für Entsorgung eigenen Abfalls

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Leitsatz (amtlich)

Die Verpflichtung zur Entsorgung eigenen Abfalls nach dem AbfG begründet nicht rückstellbaren eigenbetrieblichen Aufwand.

 

Sachverhalt

Die Klägerin stellt Lacke und Lackfarben für industrielle Verarbeiter her. In ihrer Bilanz zum 31.12.1989 wies sie eine Rückstellung für rückständige Entsorgung von Wachs, Sondermüll, nicht zu verarbeitenden Rohstoffen und Fertigwaren aus. Die Klägerin hatte die Abfallbeseitigung einer Drittfirma D übertragen und von ihr Abfallbehälter gemietet. Einen konkreten Auftrag zum Abtransport hatte sie am maßgebenden Bilanzstichtag noch nicht erteilt. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nicht an. Eine Verpflichtung zur Entsorgung sei nicht hinreichend konkretisiert gewesen, es handle sich um eine Aufwandsrückstellung. Klage[1] und Revision der Klägerin blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH das Bestehen einer dem Betrag nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach - deren Höhe zudem ungewiss sein kann -, ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag und dass der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss[2]. Auch für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben, können Rückstellungen gebildet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist[3]. Die Verpflichtung muss auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielen[4]. Diese Voraussetzungen werden im Regelfall bei Erlass einer behördlichen Verfügung oder bei Abschluss einer entsprechenden verwaltungsrechtlichen Vereinbarung vorliegen. Grund...

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