Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Keine Obliegenheit zur Verbraucherinsolvenz beim Ehegattenunterhalt

Barbara Rotter
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete auch zur Erfüllung von Trennungs- und nachehelichen Unterhaltsansprüchen den Weg über die Berufung auf Pfändungsfreigrenzen und Verbraucherinsolvenz gehen muss, wenn seine Leistungsfähigkeit durch eine Kreditrate reduziert wird, die bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten noch um Trennungsunterhalt für die Zeit von Januar 2004 bis zur Rechtskraft ihrer Scheidung am 23.8.2005.

Der Beklagte erzielte während dieser Zeit lediglich Renten wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder i.H.v. insgesamt 1.345,00 EUR monatlich. Hiervon zahlte er auf den während der Ehe aufgenommenen Anteil eines später umgeschuldeten Kredits monatlich 408,00 EUR. Die Klägerin war nach ihrer früheren Tätigkeit als Bedienung nach einer Knieoperation im November 2002 nur noch eingeschränkt berufstätig. Sie verlor diese Arbeitsstelle im September 2004 wegen Betriebsaufgabe und erzielte seither keine eigenen Erwerbseinkünfte mehr. Seit Januar 2003 erhielt sie - zunächst ergänzend - Sozialhilfe und seit Anfang 2005 Arbeitslosengeld II, jeweils in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe.

Der Streit der Parteien ging in erster Linie darum, ob die Kreditraten des Beklagten, soweit sie den während der Ehezeit aufgenommenen Kredit betrafen, bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind und ob ihn eine Verpflichtung traf zur Sicherstellung des laufenden Trennungsunterhalts Verbraucherinsolvenz zu beantragen.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage überwiegend abgewiesen und den Beklagten verurteilt, an die Ehefrau ab Mail 2005 monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 96,00 EUR zu zahlen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG den Beklagten zur Zahlung eines weit höheren Betrages verurteilt.

Hiergegen richtete sich die - vom OLG zugelassene Revision des Beklagten.

Sein Rechtsmittel erwies sich als überwiegend begründet.

 

Entscheidung

Anders als das OLG hat der BGH keine Verpflichtung des Unterhaltsschuldners gesehen, den Weg über die Berufung auf Pfändungsfreigrenzen und der Verbraucherinsolvenz zu gehen. Es habe dem Unterhaltsschuldner im Rahmen des geschuldeten Trennungsunterhalts nicht oblegen, ein Verfahren der Verbraucherinsolvenz einzuleiten, um den Unterhaltsansprüchen der Klägerin Vorrang vor den - die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden - Kreditverbindlichkeiten zu verschaffen.

Im Hinblick auf die mit der Einleitung der Verbraucherinsolvenz für ihn verbundenen Einschränkung seiner durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Handlungsfreiheit könne dem Unterhaltsschuldner im Verhältnis zu seinem Ehegatten eine Obliegenheit zur Verbraucherinsolvenz nicht auferlegt werden. Dies gelte insbesondere in den Fällen, in denen es sich um eine in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegte Verschuldung handele, die der unterhaltsbedürftige Ehegatte mit zu verantworten habe.

Eine das Selbstbestimmungsrecht des Unterhaltspflichtigen nachhaltig beeinflussende Obliegenheit zur Verbraucherinsolvenz könne nur dann angenommen werden, wenn es sich um Unterhaltsansprüche minderjähriger oder ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder handele. Ihnen gegenüber bestehe nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht, weil ihr Unterhaltsanspruch nach Art. 6 Abs. 2 und Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützt sei. Hierdurch werde die Beschränkung der in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit gerechtfertigt.

Ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte könne seinen Unterhalt auch selbst sicherstellen. Der dem minderjährigen Kind gegenüber bestehende Schutzgedanke sei auf den Ehegatten nicht zu übertragen. Dies entspreche auch der nunmehr in § 1609 BGB vom Gesetzgeber geschaffenen Rangfolgenregelung.

 

Hinweis

Im Hinblick auf die Regelung in § 302 Nr. 1 InsO - RegE enthaltene Regelung, wonach rückständiger Unterhalt, den der Unterhaltsschuldner vorsätzlich und pflichtwidrig nicht gewährt hat, nicht mehr im Wege der Restschuldbefreiung zu erlassen ist, kann jedem Unterhaltsschuldner nur dringend angeraten werden, den Insolvenzantrag alsbald zu stellen und insoweit nicht zögerlich zu handeln.

Aus dem BGH-Urteil ist deutlich zu entnehmen, dass lediglich gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern eine Verpflichtung des Unterhaltsschuldners besteht, seine Leistungsfähigkeit über Vollstreckungsschutz und Verbraucherinsolvenz zu steigern. Begünstigt sind daher nur die erstrangigen Unterhaltspflichten. Alle anderen Unterhaltsberechtigten sind im Fall einer in der Ehe begründeten Überschuldung auf öffentliche Transferleistungen angewiesen, falls sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen sichern können.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 12.12.2007, XII ZR 23/06

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.033
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    735
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    627
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    464
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    406
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    348
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    343
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    342
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    340
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    335
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    325
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    321
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    318
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    310
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    304
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    303
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    295
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    286
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    286
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    276
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Unterhalt und Zwangsvollstreckung: Heraufsetzung des pfandfreien Einkommens bei Leistung von Naturalunterhalt
Paragraf neben Schreibtisch
Bild: fotogestoeber - stock.adobe.com

Ein Unterhaltsschuldner kann bei Leistung von Naturalunterhalt an ein minderjähriges Kind die Heraufsetzung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrages verlangen. Das den Eigenbedarf übersteigende Einkommen ist hierbei anteilig zu quoteln.


Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BGH XII ZR 23/06
BGH XII ZR 23/06

  Entscheidungsstichwort (Thema) Ehegattenunterhalt. Trennungsunterhalt. Nachehelicher Unterhalt. Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch Verbindlichkeiten. Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz. Vorrang der laufenden Unterhaltsansprüche. ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren