Leitsatz
1. Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung der Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung zahlt, können – jedenfalls nach der bis einschließlich 1998 geltenden Rechtslage – nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Anteile, die von einem an einer Körperschaft (hier: kanadische Limited) mehrheitlich beteiligten Gesellschafter an eine GmbH veräußert werden, an welcher der Veräußerer als alleiniger Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, dienen nach der Veräußerung nur noch der GmbH zur Einkünfteerzielung. Ein Durchgriff durch die GmbH auf den hinter ihr stehenden alleinigen Gesellschafter kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 2 EStG, § 1 KStG, § 68 Satz 1, § 121 Satz 1 FGO
Sachverhalt
Der Kläger veräußerte 1995 seine refinanzierte, im Privatvermögen gehaltene Mehrheitsbeteiligung an einer Kanadischen Limited an eine inländische GmbH, deren Alleingesellschafter er war. Der Limited hatte er außerdem Darlehen gewährt, die er ebenfalls für nur 1 DM an die GmbH abtrat. Für von den Mitgesellschaftern an die Limited gewährte Darlehen hatte er Bürgschaften übernommen.
Das beklagte FA berücksichtigte den Veräußerungsverlust bei der ESt-Festsetzung 1995 für den Kläger. Hingegen anerkannte es nicht die in den Streitjahren 1996 bis 1999 aus der bis dahin noch nicht getilgten Fremdfinanzierung der veräußerten Beteiligung angefallenen Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Einspruch, Klage (EFG 2006, 260) und Revision, mit denen der Kläger eine um die gezahlten Zinsen jeweils höhere gesonderte Feststellung des verbleibende...