Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Keine grenzüberschreitende Wärmedämmung für Neubauten

Dr. Oliver Elzer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Ein Grundstückseigentümer muss nicht eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln dulden, wenn der benachbarte Grundstückseigentümer durch die Wärmedämmung erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt.

 

Normenkette

NachbG Bln § 16a

 

Das Problem

  1. Das Grundstück X grenzt an das Grundstück des B. Bauträger T baut auf dem Grundstück X in den Jahren 2004/2005 eine Wohnungseigentumsanlage. Die Giebelwand des Gebäudes steht entlang der Grundstücksgrenze 1,61 m vor. In diesem Bereich bringt T im August 2005 Dämmmaterial an, das 7 cm in das Grundstück des Beklagten hineinragt und unverputzt und nicht gestrichen ist. Die Wohnungseigentümer wollen hier Putz und Anstrich mit einer Stärke von maximal 0,5 cm anbringen. B ist aber nicht bereit, diese Maßnahme zu dulden.
  2. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer klagt daher, gestützt auf § 16a Abs. 1 und 3 NachbG Bln, gegen B auf Duldung.

    § 16a NachbG Bln. Wärmeschutzüberbau der Grenzwand

    (1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht.

    […]

    (3) Der Begünstigte des Wärmeschutzüberbaus muss die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand erhalten. Er ist zur baulichen Unterhaltung der wärmegedämmten Grenzwand verpflichtet.

 

Die Entscheidung

  1. Die Duldungspflicht nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln gelte nicht für eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfülle.
  2. Der Landesgesetzgeber habe Grundstückseigentümern nicht generell gestatten wollen, eine Wärmedämmung grenzüberschreitend, also im Wege des Überbaus, anzubringen. Er habe vielmehr das Ziel verfolgt, „energetische Sanierungen„ von Altbauten zu erleichtern. Diese seien in der Vergangenheit bei Gebäuden, die auf der Grundstücksgrenze stehen, häufig dadurch erschwert worden, dass der Nachbar die notwendige Zustimmung zu dem durch die Verkleidung der Grenzwand mit einem Wärmeverbundsystem entstehenden Überbau verweigert oder von unverhältnismäßigen finanziellen Forderungen abhängig gemacht habe. Dem habe durch die Einführung einer Duldungspflicht begegnet werden sollen.
  3. Anders als für den Altbaubestand habe der Landesgesetzgeber für die Wärmedämmung von Neubauten kein Regelungsbedürfnis gesehen. Er habe im Gegenteil ausgeführt, dass die Duldungsverpflichtung nur bei Bestandsbauten und nicht bei Neubauten gelte, weil den Wärmeschutzanforderungen durch eine entsprechende Planung Rechnung getragen werden könne. Für Neubauten bleibe es somit bei dem Grundsatz, dass sie so zu planen seien, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befinde.
  4. Diese Rechtslage habe T bei Errichtung des Gebäudes in den Jahren 2004/2005 nicht beachtet. Er habe trotz der in der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2001 vom 16. November 2001 (BGBl. I. 3085) geltenden Wärmeschutzanforderungen das ungedämmte Mehrfamilienhaus unmittelbar an die Grenze zum Grundstück des B gebaut. In dieser Situation gelte die Duldungspflicht des Nachbarn nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln nicht.
 

Kommentar

Das Amtsgericht gibt der Klage statt. Auf die Berufung des B weist das Landgericht die Klage ab. Dagegen richtet sich die Revision der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ohne Erfolg!

Anmerkung
  1. Die Entscheidung zeigt, dass die Wohnungseigentümer als Erwerber bereits beim Kauf darauf hätten achten müssen, dass die Gebäudehülle ihren Erwartungen und den Versprechungen des Bauträgers genügt.
  2. Es wäre besser gewesen, wenn die Wohnungseigentümer von Anfang an versucht hätten, sich mit B friedlich ins Benehmen zu setzen und ihm z.B. eine Überbaurente angeboten hätten – vorausgesetzt der Überbau war nur fahrlässig.

    § 912 BGB

    (1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

    (2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

    § 913 Zahlung der Überbaurente

    (1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.

    (2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.

    Jetzt können die Wohnungseigentümer nur noch darauf hoffen, dass sich B dazu auch nach dem langen Streit bereit erklärt. Denn ein Duldungsanspruch kann auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis abgeleitet werden.

  3. Die Überbaurente müsste die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zahlen: Es ist eine gemeinschaftsbezogene Pflicht.

...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    857
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    557
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    429
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    399
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    362
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    344
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    338
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    336
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    327
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    304
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    297
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    282
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    269
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    255
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    253
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    247
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    231
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    209
  • Rückgabe der Pachtsache bei Vertragsende
    201
  • Mängel (Miete) / 4 Zurückbehaltungsrecht an der Miete
    197
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BGH: BGH billigt Berliner Dämmungs-Überbau-Regel mit Bauchschmerzen
Dämmung an Fassade
Bild: schulzfoto - stock.adobe.com

In Berlin müssen Grundstückseigentümer einen Grenzüberbau durch Wärmedämmung an Bestandsgebäuden laut Nachbarrechtsgesetz ohne Einschränkungen dulden. Der BGH bezweifelt, ob dies verfassungsgemäß ist, erlaubt aber trotzdem eine grenzüberschreitende Dämmung.


Grundstücksüberbau: Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
Two mature housewives enjoying tea at terrace with decorative plants
Bild: Haufe Online Redaktion

Wenn Teile eines Grundstücks vom Nachbarn überbaut wurden oder werden, stellt sich die Frage: Muss das geduldet werden bzw. welche Ansprüche bestehen gegenüber dem Grenzverletzer? Umgekehrt: Was blüht einem Gebäude, wenn es ein Stück weit auf Nachbars Scholle ragt? Wann muss es abgerissen werden?  


Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


BGH V ZR 196/16
BGH V ZR 196/16

  Leitsatz (amtlich) a) Die Duldungspflicht nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln gilt nicht für eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren