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Keine Gewinnrealisierung trotz Entnahme einbringungsgeborener Anteile

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

Der Inhaber im Betriebsvermögen gehaltener einbringungsgeborener Anteile muss keinen Entnahmegewinn versteuern, wenn er die Anteile verschenkt (entgegen BMF-Schreiben v. 25.3.1998, BStBl I 1998 S. 268, Tz. 21.12).

 

Sachverhalt

K war Alleingesellschafter einer GmbH, die in den 70er-Jahren gegen Einbringung seines Einzelunternehmens zu Buchwerten entstanden war. Außerdem hatte K ein Grundstück an die GmbH verpachtet hat; es lag eine Betriebsaufspaltung vor. Im Mai 2002 übertrug K unentgeltlich seiner Ehefrau 15 %, einem leitenden Mitarbeiter 2,5 % der GmbH-Anteile. Das Finanzamt unterwarf die Differenz zwischen Teil- und Buchwert der übertragenen Anteile als Entnahmegewinn der Besteuerung. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Mangels Gewinnrealisation i.S.v. § 21 Abs. 1 und 2 UmwStG a.F. ist die Schenkung nicht als "allgemeine" Entnahme zu versteuern. Lediglich im Hinblick auf den leitenden Mitarbeiter kann ein Entgelt gegeben sein. Das ist weiter aufzuklären.

 

Kommentar

Praxishinweis

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG a.F. gelten Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb der Rechtsvorgänger durch eine Sacheinlage unter dem Teilwert erworben hat, als einbringungsgeboren. Sie bleiben solange steuerverstrickt, bis sie veräußert werden oder ein Ersatzrealisationstatbestand nach § 21 Abs. 2 UmwStG erfüllt ist.

Verschenkt der Anteilsinhaber "seine" Anteile, entnimmt er diese. Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen unterfällt aber keinem der Ersatzrealisationstatbestände. Insbesondere ist die Schenkung der einbringungsgeborenen Anteile keine "Veräußerung", denn diese setzt eine entgeltliche Übertragung voraus.

Die Besteuerung der in den einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven wird im Fall des unentgeltlichen Erwerbs vielmehr dadurch gesichert, dass die Anteile auch in der Hand des Erwerbers noch dem Regime des § 21 UmwStG 2002 unterliegen und damit – unabhängig davon, ob sie im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten werden – steuerverhaftet bleiben.

Die Entstrickungstatbestände für einbringungsgeborene Anteile sind in § 21 UmwStG a.F. abschließend geregelt. Folglich bleibt für die allgemeine Entnahmebesteuerung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG kein Raum. Diese wird verdrängt. Der BFH widerspricht damit dem BMF.

Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Buchwert der Anteile im Entnahmezeitpunkt nach einer Teilwertabschreibung die Anschaffungskosten unterschreitet. Dann ist bis zur Höhe der Anschaffungskosten eine Entnahme anzusetzen.

Vorstehende Hinweise gelten nur, solange keine Veräußerung erfolgt bzw. kein Ersatzrealisationstatbestand erfüllt ist. So aber kann es sich verhalten, wenn die Anteile einem Mitarbeiter als Lohnersatz "geschenkt" werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 12.10.2011, I R 33/10.

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