Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für eine Messestandfläche

Roger Görke
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

1. Die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG führen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde.

2. Zur Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des von dem Unternehmen praktizierten Vertriebssystems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert.

 

Normenkette

§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, § 247 Abs. 2 HGB

 

Sachverhalt

Die klagende GmbH entwickelt und produziert Gegenstände, die sie durch ein stehendes Händlernetz vertreibt. In den Streitjahren 2009 bis 2011 mietete sie wiederholt auf bestimmten turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstellungsflächen und Räumlichkeiten an, um ihre Produkte dort zu präsentieren. Den dafür entstandenen Aufwand behandelte sie als abziehbare Betriebsausgaben; eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung erklärte sie insoweit nicht.

Nach einer Außenprüfung rechnete das FA den Aufwand nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzu.

Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt (FG Münster, Urteil vom 9.6.2020, 9 K 1816/18 G, Haufe-Index 14058306, EFG 2020, 1689).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA einstimmig durch Beschluss nach § 126a FGO als unbegründet zurück.

 

Hinweis

1. Das Besprechungsurteil betrifft wieder einmal die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, die voraussetzt, dass das angemietete Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen des Mieters gehören würde, wenn es in seinem Eigentum stünde.

Anlagevermögen sind die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich deshalb an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb. Dessen Verwendung als Produktionsmittel spricht für die Zuordnung zum Anlagevermögen, der Einsatz als zu veräußerndes Produkt für eine Zuordnung zum Umlaufvermögen.

2. Maßgeblich ist, ob der Geschäftsgegenstand des Unternehmens und die betrieblichen Verhältnisse das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter erfordern, ob also – bei unterstelltem Eigentum des Steuerpflichtigen an dem Wirtschaftsgut – dessen betriebliche Tätigkeit sich wirtschaftlich sinnvoll nur ausüben lässt, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsgütern langfristig erworben wird.

Ein Gegenstand kann zwar auch dann dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet wird; der Steuerpflichtige muss dann aber derartige Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb benötigen (z.B. gleichartige Container zur Weitervermietung im BFH-Urteil vom 29.11.1972, I R 178/70 (BStBl II 1973, 148) oder gleichartige Bestuhlungen und Beschallungsanlagen zur eigenen Nutzung in Sälen im BFH-Urteil vom 30.3.1994, I R 123/93 (BFH/NV 1994, 81, BStBl II 1994, 810).

3. Die Würdigung des FG, dass die nicht unmittelbar an Endabnehmer verkaufende Klägerin nicht auf die ständige Verfügbarkeit von Messestandflächen angewiesen war und die Teilnahme an Messen für den Verkauf der Produkte zwar förderlich, aber nicht betriebsnotwendig war, sodass sie jedes Jahr neu darüber entschied, ob und an welchen Messen sie teilnahm, war möglich und damit für den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend.

4. Aus dem BFH-Urteil vom 25.10.2016, I R 57/15, BStBl II 2022, 273, BFH/NV 2017, 388, zu einer Messedurchführungsgesellschaft ergibt sich nicht, dass die Anmietung einer Messestandfläche in anderen als dem dort behandelten Sonderfall immer zur Annahme von Anlagevermögen führt. Mit dem Sachverhalt des Konzertveranstalter-Falls (BFH, Urteil vom 8.12.2016, IV R 24/11, BStBl II 2022, 276, BFH/NV 2017, 985) war der Streitfall nicht vergleichbar.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 23.3.2022 – III R 14/21

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für eine Messestandfläche
Messebesucher
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche können bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung führen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde. Zur Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert.


BFH Überblick: Alle am 23.06.2022 veröffentlichten Entscheidungen
Bundesfinanzhof Schild
Bild: Haufe Online Redaktion

Am 23.06.2022 hat der BFH sechs sog. V-Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.


Praxis-Tipp: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Veranstaltungen
Reste von Feier auf Couch und Tisch
Bild: Corbis

Mietet ein Gewerbebetrieb, der für seine Kunden Events und Produktionen organisiert, hierfür Ausstattungsgegenstände und Locations an, hängt die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung dieser Aufwendungen von der Anlagevermögenseigenschaft ab.


Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


Gewerbesteuererklärung 2024 / 4.3.5 Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Anlagegüter (Zeilen 53, 54, 55 und Zeilen 61, 62, 63)
Gewerbesteuererklärung 2024 / 4.3.5 Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Anlagegüter (Zeilen 53, 54, 55 und Zeilen 61, 62, 63)

Zu den hinzurechnungspflichtigen Aufwendungen gehören auch Aufwendungen des Mieters/Pächters für die Instandsetzung, Instandhaltung und Versicherung des Miet- oder Pachtgegenstands, die er aufgrund vertraglicher Verpflichtungen übernimmt.[1] Der Begriff der ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren