Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Keine "Geschäftsveräußerung" (vgl. § 1 Abs. 1a UStG), wenn Fortführung nicht beabsichtigt

Dr. Suse Martin
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

1. Artikel 5 Absatz 8 der 6. EG-RL in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10.4.1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer – Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung – ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat von der Befugnis nach Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 Gebrauch gemacht hat, die Übertragung einer Vermögensmasse für Mehrwertsteuerzwecke nicht als Lieferung von Gegenständen zu behandeln, dieser Grundsatz der Nicht-Lieferung – vorbehaltlich einer etwaigen Inanspruchnahme der Befugnis –, seine Geltung unter den Umständen des Artikels 5 Abs. 8 Satz 2 zu beschränken für jede Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbstständigen Unternehmensteils gilt, die jeweils materielle und gegebenenfalls immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammen genommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Der durch die Übertragung Begünstigte muss jedoch beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln sowie gegebenenfalls den Warenbestand zu verkaufen.

2. Ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit nach Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 der 6. EG-RL in der Fassung der Richtlinie 95/7 Gebrauch gemacht hat, die Übertragung einer Vermögensmasse für Mehrwertsteuerzwecke nicht als Lieferung von Gegenständen zu behandeln, darf nach der genannten Bestimmung diesen Grundsatz der Nicht-Lieferung nicht auf die Fälle der Übertragung einer Vermögensmasse beschränken, in denen der Begünstigte eine Gewerbegenehmigung für die wirtschaftliche Tätigkeit besitzt, die mit dieser Vermögensmasse ausgeübt werden kann.

 

Normenkette

Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-RL (vgl. § 1 Abs. 1a UStG)

 

Sachverhalt

Die Klägerin, die ein Bekleidungsgeschäft betrieben hatte, verkaufte dieses an M, der eine Parfümerie betrieb. Auf der Rechnung war keine Umsatzsteuer ausgewiesen, weil die Klägerin der Auffassung war, es liege eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.

Die luxemburgische Steuerverwaltung meinte, es liege deswegen keine Geschäftsveräußerung vor, weil der Übergeber ein Bekleidungsgeschäft, der Übernehmer eine Parfümerie betreibe. Er führe deshalb das übertragene Geschäft nicht – wie erforderlich – fort und dürfe das – mangels nach luxemburgischem Recht erforderlicher Genehmigung – auch aus Rechtsgründen nicht. Das luxemburgische Gericht legte die Sache dem EuGH vor; es hatte Zweifel, inwieweit eine "Geschäftsveräußerung" i.S.d. Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-RL die Fortführung des Unternehmens voraussetze.

 

Entscheidung

Der EuGH entschied wie in den Praxis-Hinweisen erläutert. Für die Auslegung des § 1 Abs. 1a UStG bedeutet dies: Nicht steuerbar ist eine Geschäftsveräußerung danach (nur), wenn der Erwerber zumindest die objektiv belegte Absicht der Fortführung des übertragenen Unternehmens oder des Teilbetriebs hat.

 

Hinweis

Die Besprechungsentscheidung betrifft eine die Nichtsteuerbarkeit der Geschäftsveräußerung im Ganzen betreffende luxemburgische Vorlage an den EuGH; die luxemburgische Regelung (§ 9 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes) entspricht der deutschen Regelung in § 1 Abs. 1a UStG.

Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-RL erlaubt den Mitgliedstaaten, die Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens so zu behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden anzusehen. Hat ein Mitgliedstaat – wie z.B. Deutschland in § 1 Abs. 1a UStG und Luxemburg – von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, unterliegt die Übertragung nicht der Mehrwertsteuer. Der Erwerber tritt mit allen Folgen für die vom Übertragenden vor der Übertragung beanspruchten Vorsteuerbeträge bei Investitionsgütern hinsichtlich der Berichtigung als Rechtsnachfolger an dessen Stelle.

Hat ein Mitgliedstaat von dieser Befugnis – Geschäftsveräußerung unterliegt nicht der Umsatzsteuer – Gebrauch gemacht, darf er nach Art. 5 Abs. 8 Satz 2 der 6. EG-RL Fälle der Übertragung einer Vermögensmasse auf einen Begünstigten, der kein Steuerpflichtiger i.S.d. 6. EG-RL (d.h. kein Unternehmer) ist oder nur für einen Teil seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger (d.h. als Unternehmer) handelt, von der Behandlung als Nicht-Lieferung ausnehmen, wenn dies zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist. D.h. ein Mitgliedstaat kann zwar Ausnahmen von der Behandlung als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung vorsehen, aber nur zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.

Hat ein Mitgliedstaat von dieser für Wettbewerbsverzerrungen geltenden Ausnahme keinen Gebrauch gemacht, muss er jede Geschäftsveräußerung als nicht steuerbar behandeln.

Der EuGH betont, dass ebenso wie die Begriffe der Befreiungsvorschriften auch die – in der 6. EG-RL nicht definierten – Begriffe "Übertragung des Gesamtvermögens oder eines...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


Nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen: Deutsche Rechtspraxis bestätigt
Nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen: Deutsche Rechtspraxis bestätigt

  Leitsatz Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat von der Befugnis nach Art. 5 Abs. 8 Gebrauch gemacht hat, die Übertragung einer Vermögensmasse für Mehrwertsteuerzwecke nicht als Lieferung von ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren