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Keine Förderung nach § 10e EStG oder § 7 FördG für Aufwendungen an Genossenschaftswohnungen

Dr. Birger Brandt, Prof. Jürgen Brandt
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Leitsatz

Das Mitglied einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft, das eine Genossenschaftswohnung aufgrund eines Dauernutzungsvertrags bewohnt, ist kein wirtschaftlicher Eigentümer dieser Wohnung.

 

Normenkette

§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO , § 10e EStG , § 7 FördG

 

Sachverhalt

Die Kläger sind Mitglieder einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft im Beitrittsgebiet und schlossen mit ihr im Jahr 1987 auf unbestimmte Zeit gegen eine monatliche Nutzungsgebühr einen Nutzungsvertrag über eine Genossenschaftswohnung. Das Nutzungsverhälnis endet durch Kündigung des Mitglieds oder – bei Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses – durch Kündigung der gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft. Nach der Satzung der Wohnungsgenossenschaft endet die Mitgliedschaft u.a. durch Kündigung des Mitglieds, Übertragung des Geschäftsguthabens, Tod (wenn die Mitgliedschaft durch die Erben des Mitglieds nicht fortgesetzt wird) und durch Ausschluss nach näherer Maßgabe der Satzung.

Die Kläger machten gegenüber dem FA mit ihrer Einkommensteuererklärung Bauaufwendungen an der Wohnung als außergewöhnliche Belastungen geltend; das daraufhin angerufene FG sah die Kläger durch Zwischenurteil als wirtschaftliche Eigentümer der Genossenschaftswohnung und die Aufwendungen deshalb als nach § 10e EStG, § 7 FördG förderbar an.

 

Entscheidung

Von den Mietern einer Wohnung, die nicht im Eigentum einer Wohnungsgenossenschaft stehe, unterschieden sich die Kläger nur dadurch, dass sie eine geringe Nutzungsgebühr zahlten, in einem über § 564b BGB hinausgehenden Maß vor einer Kündigung geschützt seien, eine Veräußerung der Wohnung ihrer Zustimmung bedürfe und die Mitgliedschaft und das Nutzungsrecht vererblich seien.

Als Eigentümer sei die gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft ebenso wie ein Vermieter verpflichtet, die Wohnung währe...

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