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Keine EU-Meistbegünstigung für beschränkt steuerpflichtigen US-Bürger als ­Drittstaatenangehöriger

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

Ein in den USA ansässiger und in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtiger amerikanischer Staatsbürger, der in Deutschland Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bezieht, darf mit diesen Einkünften dem in § 50 Abs. 3 S. 2 EStG 2002 bestimmten Mindeststeuersatz unterworfen werden.

 

Normenkette

Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und 2 DBA-USA 1989 a.F., Art. XI Abs. 1, 3 und 5 Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika; § 49 Abs. 1 Nr. 3, § 50 Abs. 3 S. 2 EStG 2002

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Staatsbürger der USA und selbstständig tätiger Rechtsanwalt. Er ist Partner einer Anwaltssozietät, die eine Niederlassung in Deutschland unterhielt. Einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte der Kläger nicht. Sein bei der deutschen Besteuerung zu berücksichtigendes Einkommen belief sich auf 1 424 EUR.

Das FA setzte auf dieser Basis gegenüber dem Kläger eine ESt i.H.v. 356 EUR fest. Diese Festsetzung beruht auf der Anwendung des Mindeststeuersatzes von 25 %, den § 50 Abs. 3 S. 2 EStG 2002 bestimmte. Die anschließende Klage wurde abgewiesen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2010, 13 K 6429/06 B, Haufe-Index 2381921, EFG 2011, 139).

 

Entscheidung

Auch die Revision blieb erfolglos. Der BFH wies sie zurück. Der Kläger erleide in der gebotenen Gesamtschau mit seiner Inlandsbetriebsstätte keinen steuerlichen Nachteil, weil er dem Mindeststeuersatz unterworfen werde. Insgesamt sei seine Steuerbelastung gegenüber einem "reinen" Steuerinländer nicht höher.

Unabhängig davon sei überaus zweifelhaft, ob ein Freiberufler mit seiner inländischen "festen Einrichtung" überhaupt den Diskriminierungsschutz des Art. 24 Abs. 3 DBA-USA 1989 a.F. beanspruchen könne. Denn dieser Schutz beziehe sich l...

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