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Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

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Leitsatz (amtlich)

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/ 2000/2002, wonach die Summe der positiven Einkünfte, soweit sie den Betrag von 100000 DM übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern ist, insoweit keine ernstlichen Zweifel, als es sich bei den negativen Einkünften um solche aus Vermietung und Verpachtung handelt, die auch durch nach dem FördG begünstigte Investitionen entstanden sind.

 

Sachverhalt

Die Antragsteller erklärten für die Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen im Streitjahr 1999 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von rd. 860000 DM und im Streitjahr 2000 von rd. 830 000 DM. Dem stehen Werbungskosten-Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung von jeweils ca. 737 000 DM für 1999 und 2000 gegenüber, die insbesondere aus der Anschaffung und Modernisierung von zwei Immobilienobjekten im Beitrittsgebiet resultieren. Nach Angaben der Antragsteller wurden für die Investitionen Kredite von rd. 5,5 Mio. DM aufgenommen und sind in den Werbungskosten-Überschüssen Abschreibungen nach dem FördG von ca. 450 000 DM enthalten. Unter Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 blieben von den Werbungskosten-Überschüssen im Zeitraum 1999 rd. 207 000 DM und im Zeitraum 2000 rd. 222 000 DM bei der Berechnung der ESt-Vorauszahlungen unberücksichtigt. Das Finanzamt setzte die Vorauszahlungen entsprechend fest. Nach erfolglosem Antrag beim Finanzamt setzte das FG die Vollziehung der Bescheide aus. Es bestünden ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Regelung des § 2 Abs. 3 EStG. Auf die Beschwerde des Finanzamts hob der BFH die Vorentscheidung auf und lehnte den Antrag auf Aussetzung...

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