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Keine Einkünfte des Versicherungsnehmers nach § 22 Nr. 3 EStG aufgrund teilweiser weitergeleiteter Provision des Versicherungsvertreters

Prof. Jürgen Brandt
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Leitsatz

Ein Versicherungsnehmer erbringt keine Leistung i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG, wenn er es durch eine Vereinbarung mit einem Versicherungsvertreter (lediglich) erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet (Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 27.5.1998, X R 94/96, BStBl 1998 II, 619).

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG , § 22 Nr. 3 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung, nichtselbstständiger Arbeit und Kapitalvermögen. Er schloss – vermittelt durch Versicherungsvertreter – jeweils einen privaten Versicherungsvertrag ab. Dafür standen den Versicherungsvertretern Provisionsansprüche gegen die Versicherungsunternehmen zu. Sie verpflichteten sich gegenüber dem Kläger, ihre Provisionen teilweise an ihn weiterzuleiten. Dies war Voraussetzung für den Abschluss der Versicherungsverträge.

Der Kläger erhielt 1996 einen Provisionsanteil von 13.000 DM und 1997 einen solchen in Höhe von 180.000 DM. Er behandelte diese Zuflüsse in seinen Einkommensteuererklärungen als nicht steuerbare Einnahmen.

Das FA unterwarf die dem Kläger überlassenen Provisionsanteile als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung. Das angerufene FG beurteilte die Provisionsanteile aber als nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Dagegen richtet sich die Revision des FA.

 

Entscheidung

Auch nach Auffassung des BFH sind die dem Kläger in den Streitjahren zugeflossenen Provisionsanteile nicht als nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Einkünfte aus Leistungen zu erfassen; allein die Verschaffung der Möglichkeit durch den Versicherungsnehmer, "einen Provisionsanspruch zu erwerben", sei kein steuerrechtlich bedeutsames Verhalten i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG.

 

Hinweis

Nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Einkünfte aus gelegentlichen...

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