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Keine Berücksichtigung von Kindern mit Vollzeiterwerbstätigkeit

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Leitsatz

Für die Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen bei volljährigen Kindern bleiben solche Monate außer Betracht, in denen das Kind insgesamt einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Für diese Monate ist es nicht als Kind zu berücksichtigen mit der Folge, dass die in dieser Zeit erzielten Einkünfte bei Ermittlung des schädlichen Grenzbetrags nicht einzurechnen sind.

 

Sachverhalt

Üben volljährige Kinder einen gesamten Monat eine Vollzeiterwerbstätigkeit aus, sind sie für den betreffenden Monat bezüglich Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht zu berücksichtigen. Hierbei ist unbeachtlich, ob die Vollerwerbstätigkeit z.B. unbefristet nach Abschluss der Berufsausbildung oder zeitlich befristet zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ausgeübt wird. Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag darf für ein in Ausbildung befindliches volljähriges Kind nur gewährt werden, wenn seine maßgeblichen Einkünfte und Bezüge den schädlichen Grenzbetrag nicht übersteigen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Grenzbetrag um 1/12. Einkünfte und Bezüge aus diesen Kalendermonaten bleiben außer Ansatz.

 

Hinweis

Kindergeld soll die finanzielle Belastung der Eltern während der Ausbildung des Kindes mindern. Die Belastung durch den Kindesunterhalt endet regelmäßig mit dem Zeitpunkt, in dem das Kind eine Vollerwerbstätigkeit aufnimmt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 15.9.2005, III R 67/04.

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