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Keine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Jürgen K. Wittlinger
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Leitsatz

Wird im Ausland auf geerbtes Kapitalvermögen ebenfalls Erbschaftsteuer erhoben und besteht mit dem Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), kann die ausländische Steuer nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. Auch ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit scheidet aus.

 

Sachverhalt

Die in Deutschland wohnende K wurde zu 1/4 Miterbin ihrer in 2000 verstorbenen Großtante. Zum Nachlass gehörten u.a. auch in Frankreich angelegte Bankguthaben und Wertpapiere. Hierauf wurde nicht nur von Frankreich, sondern auch durch das deutsche Finanzamt Erbschaftsteuer festgesetzt. Die K machte vergeblich geltend, dass die französische auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen sei. Auch ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit hat das Finanzamt abgelehnt.

Der BFH bestätigt den deutschen Erbschaftsteuerbescheid; insbesondere kann die französische Erbschaftsteuer bei der Festsetzung der inländischen Erbschaftsteuer unberücksichtigt bleiben. Dies entspricht den Regelung des ErbStG; darin ist auch kein Verstoß gegen das Grundgesetz, das EU-Recht oder gegen Art. 1 des 1. ZP-EMRK zu sehen.

Das in Frankreich angelegte Kapitalvermögen unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2a ErbStG); maßgebend ist der im Zeitpunkt des Todes bestehende Wohnsitz der Erblasserin im Inland. Fehlt es an einer DBA-Regelung ist eine Anrechnung der ausländischen Steuer ausgeschlossen. Aus dem GG ist keine Pflicht Deutschlands ableitbar, dass auch ohne DBA eine Steueranrechnung zu erfolgen hätte.

Zudem hat der EuGH bereits entschieden, dass eine doppelte Belastung einer Kapitalforderung mit Erbschaftsteuer die Freiheit des Kapitalverkehrs nicht beeinträchtigt (EuGH, Urteil v. 12.2.2009, C-67/08, Margarete Block, Slg. 2009, I-883).

Kommt es jedoch zu einer über...

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