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Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur Erholung und Anfertigung von Lehrbüchern

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
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Leitsatz

1. Reist ein Steuerpflichtiger zur Erholung und zur Aktualisierung von Lehrbüchern an ausländische Ferienorte, so ist regelmäßig von einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung auszugehen, die bei fehlender Trennbarkeit der Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ausschließt (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009, GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

2. Aufwendungen eines Schwerbehinderten für eine Begleitperson bei Reisen sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Begleitperson ein Ehegatte ist, der aus eigenem Interesse an der Reise teilgenommen hat und für den kein durch die Behinderung des anderen Ehegatten veranlasster Mehraufwand angefallen ist.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 33 EStG

 

Sachverhalt

Ein Lehrer und nebenberuflicher Autor von Lehrbüchern, der zu 90 % schwerbehindert ist und ständiger Begleitung bedarf, begehrte erfolglos, Kosten für Reisen zu einem angemieteten Ferienhaus in Italien sowie zu einem seiner Ehefrau gehörenden Ferienhaus in Spanien als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seiner schriftstellerischen Tätigkeit abzuziehen sowie die Kosten der Begleitung durch seine Ehefrau als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Zur Begründung trug er vor, er habe diese Reisen unternommen, um an den Ferienorten ausschließlich die von ihm verfassten Lehrbücher zu überarbeiten. Die Wahl der Reiseziele entspreche dem Rat seines Arztes. Er habe sich ausschließlich in den Ferienhäusern aufgehalten, da ihm der Ausblick zur Erholung und Abschaltung in den Ruhepausen genüge.

Das FG wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab (FG Münster vom 5.5.2010, 9 K 2753/07 E, Haufe-Index 2601576, EFG 2011, 640).

 

Entscheidung

Der B...

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    BFH VIII R 51/10
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    Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur Erholung und Anfertigung von Lehrbüchern Leitsatz (amtlich) 1. Reist ein Steuerpflichtiger zur Erholung und zur ...

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