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Keine abhängige Beschäftigung, auch wenn gesellschaftsrechtliche Entscheidungen durch Dritte getroffen werden

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Leitsatz

Hat der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Gesellschafter ist, aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung die Rechtsmacht, nicht genehme Weisungen zu verhindem, so liegt auch dann keine abhängige Beschäftigung vor, wenn er von seinen Rechten tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidungen anderen überläßt. Im Gegensatz dazu kann aber der tatsächliche Einfluß auf die Gesellschaft eine abhängige Beschäftigung auch dann ausschließen, wenn die gesellschaftsrechtliche Stellung allein einen bestimmenden Einfluß nicht ermöglicht.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 08.08.1990, 11 RAr 77/89

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