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Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Dr. Horst-Dieter Fumi
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Leitsatz

1. Die Vollziehung eines Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 ist nicht deshalb aufzuheben, weil ein FG im Rahmen eines Vorlagebeschlusses das BVerfG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des SolZG angerufen hat.

2. Das öffentliche Interesse am Vollzug des SolZG kann das Interesse der Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegen.

 

Normenkette

§ 69 FGO, § 1 SolZG, Art. 19 Abs. 4, Art. 100 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, 106 Abs. 1 Nr. 6 GG

 

Sachverhalt

Im Streitjahr 2012 wurde vom Arbeitslohn der Ast. der Solidaritätszuschlag einbehalten und an das FA abgeführt. Die Ast. begehrten die vorläufige Rückzahlung des von ihnen entrichteten Solidaritätszuschlags. Das niedersächsische FG als Vorinstanz hob die Vollziehung des Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 in voller Höhe auf: Der Senat des FG war von der Verfassungswidrigkeit des SolZG überzeugt. Allein der Umstand, dass dem Fiskus durch die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung erhebliche Einnahmeausfälle drohen, lasse – so das FG – das individuelle Interesse der Ast. an einem effektiven Rechtsschutz nicht hinter das öffentliche Interesse des Staates an einer geordneten Haushaltsführung zurücktreten.

 

Entscheidung

Der BFH hat sich gleichwohl für die Aufhebung der Vorentscheidung (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 22.9.2015, 7 V 89/14, Haufe-Index 8801620, EFG 2016, 63) und zur Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung des Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 entscheiden müssen.

Besondere Voraussetzungen bei behaupteter Verfassungswidrigkeit

Beruhen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesvorschrift wie dem SolZG, setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wegen des Gelt...

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