Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Die Fahrtenbuchmethode bestimmt den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs.
2. Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zugrunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig.
Normenkette
§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
Sachverhalt
A hatte von seinem Arbeitgeber seit Januar 2008 einen Audi A 6 als Dienstwagen zur auch privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen. Der Vorteil dafür wurde zunächst nach der sog. 1 %‐Methode erfasst. Erst ab Mai 2008 wurde ein Fahrtenbuch geführt. Ab Oktober 2008 hatte A dann einen anderen Dienstwagen, für den er sogleich ein Fahrtenbuch führte. Nach einer beim Arbeitgeber des A durchgeführten Lohnsteuerprüfung erhöhte das FA As Einkommensteuer, weil es auch für die Monate Mai bis Oktober 2008 die Dienstwagennutzung (Audi A 6) mit der 1 %‐Methode erfasste. Während des laufenden Veranlagungszeitraums dürfe die Bewertungsmethode nicht geändert werden (R 8.1 Abs. 9 LStR). Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (FG Münster, Urteil vom 27.4.2012, 4 K 3589/09 E, Haufe-Index 3083563, EFG 2012, 1450).
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG, wie unter den Praxis-Hinweisen erläutert.
Hinweis
Das vom Arbeitgeber eingeräumte Recht, den Dienstwagen auch zu privaten Zwecken nutzen zu dürfen, begründet einen lohnsteuerrechtlichen Vorteil (dazu BFH, Urteil vom 21.3.2013, VI R 31/10, BFH/NV 2013, 1298, BFH/PR 2013, 342), zu bewerten entweder mit der 1 %‐Regelung oder mittels Fahrtenbuchmethode. Der Gesetzgeber hat zwar nicht weiter geregelt, was unter "ordnungsgem...