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Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei unverhältnismäßigem Aufwand

Dr. Katja Wiesmann
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Leitsatz

1. Der Verantwortliche kann dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegenhalten, dass die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

2. Ein Auskunftsbegehren gilt nicht bereits als exzessiv, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne dieses Begehren in sachlicher beziehungsweise zeitlicher Hinsicht zu beschränken.

3. Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen.

 

Normenkette

Art. 15 Abs. 1, 3 und 4, Art. 14 Abs. 5, Art. 12 Abs. 5 DSGVO

 

Sachverhalt

Streitig ist der Umfang eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO. Der Kläger hatte als Vorstand der Z-AG unter Bezugnahme auf die DSGVO"die Überlassung von Ablichtungen aller gespeicherten Informationen" der Z-AG beantragt, worauf das FA verschiedene Übersichten (Grunddaten, Bescheiddaten, eDaten) übersandte. Der Kläger rügte, dass nicht alle gemäß Art. 15 DSGVO vorzulegenden Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, die bei der Finanzverwaltung vorhanden seien. Das FA wertete dies als Antrag auf allumfassende Akteneinsicht, der an Amtsstelle zugestimmt wurde. Hier­auf beantragte die Prozessbevollmächtigte Auskunft nach Art. 15 DSGVO bezüglich des Klägers. Das FA erklärte diesbezüglich seine Bereitschaft zur Akteneinsicht zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens. Eine Übersendung aller Akten wurde jedoch abgelehnt.

Im Klageverfahren verfolgte der Kläger sein Begehren auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO sowie auf Zurverfügungstellung von Kopien seiner personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO weiter.

Die Klage blieb ohne Erfolg (Thüringer FG, Urteil vom 22.2.2022, 4 K 660/20, Haufe-Index 1554...

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