Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kein negativer Progressionsvorbehalt für Auslandsverluste

Prof. Dr. Dietmar Gosch
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Nach einem DBA steuerfreie negative ausländische Einkünfte i.S.d. § 2a EStG sind auch nach dem Übergang von der sog. Schattenveranlagung zur sog. Hinzurechnungsmethode nicht im Wege des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

 

Normenkette

§ 32b Abs. 1 Nr. 3, § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. a EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin beantragte im Rahmen ihrer ESt-­Erklärung 2007 Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus einem Projekt in den USA im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts gem. § 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen. Das FA lehnte das mit Blick auf § 2a Abs. 1 Nr. 6 EStG ab.

Die Klägerin blieb auch mit ihrer anschließenden Klage (FG Hamburg, Urteil vom 26.04.2010, 3 K 234/09, Haufe-Index 2342187, EFG 2010, 1322) …

 

Entscheidung

… sowie mit ihrer anschließenden Revision ohne Erfolg: Was früher bei der Einkünfteermittlung im Rahmen des Progressionsvorbehalts für die bei Anwendung des § 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 3 EStG maßgebende sog. Schattenveranlagung gegolten habe, gelte fortan auch für die nunmehr maßge­bende sog. Hinzurechnungsmethode. Und das bedeute: Abkommensrechtlich freizustellende Auslandsverluste seien nur dann in die Tarifberechung einzubeziehen, wenn auch § 2a EStG das ermögliche.

 

Hinweis

Es ging um die Frage danach, ob Auslandsverluste, die einerseits nach Abkommensrecht in Deutschland von der Bemessungsgrundlage kraft Freistellung ausgesperrt sind, die aber andererseits nach innerdeutschem Recht nach Maßgabe von § 2a EStG in Deutschland unberücksichtigt bleiben müssten, in den sog. negativen Progressionsvorbehalt bei der Tarifbemessung einzubeziehen sind.

1. Nach früherer Regelungslage war das jedenfalls zu verneinen. Nach § 32b Abs. 1 EStG a.F. ermittelte sich der besondere Steuersatz grundsätzlich dadurch, dass bei der Berechnung der ESt die ausländischen Einkünfte, die nach einem DBA steuerfrei waren, einbezogen wurden. Die der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte wurden derjenigen prozentualen Belastung unterworfen, die sich ergäbe, wenn das DBA nicht vorhanden wäre. Das nannte sich das Prinzip der sog. Schattenveranlagung.

Die Einbeziehung nach DBA "ausgesperrter" Verluste in den Progressionsvorbehalt war eigentlich sachgerecht, weil ja (auch) die freigestellten Einkünfte die Leistungsfähigkeit des betreffenden Steuerpflichtigen verminderten. Weil aber die Einkünfte im Rahmen dieser Schattenveranlagung nach deutschem Steuerrecht ermittelt wurden, fand auch die Abzugssperre des § 2a EStG Anwendung – was wiederum die Berücksichtigung der dort bezeichneten ausländischen Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts definitiv ausschloss. Das war auch nur konsequent, ist Zielsetzung des § 2a EStG doch, Investitionen in volkswirtschaftlich nicht sinnvolle Verwendungszwecke steuerlich zu benachteiligen; das gilt ganz allgemein und damit auch für die Tarifbemessung.

2. Ab 1996 war § 32b Abs. 2 EStG neu gefasst worden. Nunmehr ist zur Berechnung des Steuersatzes das zu versteuernde Einkommen um die nach einem DBA steuerfreien Einkünfte zu vermehren oder zu vermindern ist. Das nennt sich die sog. Hinzurechnungsmethode.

Materiell-rechtlich hat sich dadurch indes nichts geändert. Die Gesetzesänderung diente allein dazu, die als zu aufwendig empfundene Technik der Schattenveranlagung aus Gründen der Vereinfachung des Progressionsvorbehalts abzuschaffen. Einkünfte, die in einem DBA freigestellt werden, unterliegen jedoch nach wie vor nur dann dem Progressionsvorbehalt, wenn es sich um Einkünfte handelt, die nach deutschem Recht der Besteuerung unterliegen. Und danach hat sich an besagter Zielsetzung des § 2a EStG ja nichts geändert.

3. Das alles betrifft dann auch § 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a EStG. Danach dürfen negative Einkünfte aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, das in einem ausländischen Staat belegen ist, nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden; auch ein Abzug nach § 10d EStG ist ausgeschlossen. Sind positive Einkünfte nicht erzielt worden, handelt es sich nicht um in die Bemessungsgrundlage einzubeziehende Einkünfte und damit auch nicht um Einkünfte i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG.

4. Seit der Änderung des § 32b EStG durch das JStG 2009 gilt das alles uneingeschränkt nur noch für sog. Drittstaaten. Für EU/EWR-Mitgliedstaaten schließt § 32b Abs. 1 S. 2 EStG n.F. den Progres­sionsvorbehalt gänzlich aus, also sowohl den positiven wie den negativen. Infolge dieser (Un-)Gleichbehandlung droht an sich kein Unionsrechtsverstoß mehr. Problematisch erscheint allerdings der Ausschluss auch in den Fällen "finaler" Auslandsverluste.

Und schließlich (und überaus komplex): Das Letztere gilt prinzipiell nicht für die Fälle ausländischer Verluste aus "aktiven" Betriebsstätten. § 2a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Halbs. 2 EStG n.F. ermöglicht hierfür den Abzug der Verluste auch für EU/EWR-Betriebsstätten, was wiederum zu Über-Begünstigungen führen kann, wenn die Ver...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Nichtberücksichtigung "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste
Faehnchen in den deutschen und englischen Nationalfarben
Bild: MEV-Verlag, Germany

Der auf einem DBA (hier: DBA-Großbritannien 1964/1970) beruhende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte (sog. Symmetriethese) verstößt auch für endgültige ("finale") Verluste nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Bestätigung des BFH-Urteils v. 22.2.2017, I R 2/15, BStBl II 2017, S. 709).


Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Bild: Haufe Shop

Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


Kein negativer Progressionsvorbehalt für Auslandsverluste
Kein negativer Progressionsvorbehalt für Auslandsverluste

  Leitsatz Nach einem DBA steuerfreie negative ausländische Einkünfte i.S.d. § 2a EStG sind auch nach dem Übergang von der sog. Schattenveranlagung zur sog. Hinzurechnungsmethode nicht im Wege des negativen Progressionsvorbehalts zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren