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Kein Kindergeldanspruch bei vorrangiger Unterhaltspflicht des Vaters des Enkelkindes

Georg Schmitt
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Leitsatz

Hat ein Kind gem. § 1615l BGB einen vorrangigen Unterhaltsanspruch gegen den Vater ihres Kindes, mit dem es nicht verheiratet ist, besteht nach der Geburt des Enkelkindes ein Kindergeldanspruch nur dann, wenn der Partner des Kindes den Unterhalt nicht vollständig leisten kann und auch das Kind nicht über ausreichend Einkünfte verfügt (sog. Mangelfall).

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Mutter ihrer im Jahr 1984 geborenen ledigen Tochter, für die sie zunächst laufend Kindergeld bezog, weil die Tochter studierte. Am 13.1.2006 bekam die Tochter selbst einen Sohn. Dessen Vater zahlt für seinen Sohn nicht, aber für die Kindesmutter Unterhalt. Am 1.9.2008 begann die Tochter eine Ausbildung. Die FK hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2006 auf, da kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe, weil nicht mehr die Klägerin, sondern der Kindesvater nach § 1615 I BGB zum Unterhalt verpflichtet sei. Die Klägerin macht im Klageverfahren geltend, ihr Kindergeldanspruch sei nicht durch den Unterhaltsanspruch ihrer Tochter gegen den, von der Tochter getrennt lebenden Kindesvater ausgeschlossen.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Ein Mangelfall, der die Weitergewährung von Kindergeld an die Eltern über die Geburt des Kindeskindes hinaus erlaubt, liegt nicht vor, wenn - wie im Streitfall - die anzurechnenden Unterhaltsleistungen des Vaters des Kindeskindes ggf. zuzüglich eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen. Das Prinzip der Halbteilung ist auf den Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 und 3 BGB des Kindes bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu übertragen, wenn das Kind mit dem Vater des Kindeskindes nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der Unterha...

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    Thüringer FG 3 K 371/09
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    Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Kindergeldanspruch bei vorrangiger Unterhaltspflicht des Vaters des Enkelkindes. Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB auch bei Fortsetzung der Berufsausbildung. Verlust des Kindergeldanspruchs mit der Geburt des ...

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