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Kein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung

Dr. Katja Wiesmann
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Leitsatz

1. Das für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung erforderliche besondere Feststellungsinteresse im Sinne von § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung fehlt, wenn die Prüfungsergebnisse bereits bescheidmäßig umgesetzt worden sind (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.1990 ‐ IX R 83/88, BFHE 160, 391, BStBl II 1990, 789).

2. Dies gilt auch, wenn die Umsetzung der Prüfungsergebnisse in mehreren Bescheiden unterschiedlicher Finanzbehörden erfolgt ist.

Normenkette

§ 41 Abs. 1 FGO, § 50a EStG

Sachverhalt

Der Kläger veranstaltete Musikfestivals. Er engagierte Künstler und Produktionsgesellschaften, deren Gagen dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG unterlagen. Als Vergütungsschuldner war der Kläger für die Steuer einbehaltungs‐, anmeldungs- und abführungspflichtig. Die Steueranmeldungen reichte er zunächst beim FA A ein, ab dem Jahr 2014 beim BZSt.

Am 15.9.2015 ordnete das Wohnsitzfinanzamt (der Beklagte – FA) eine LSt-Außenprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 an. Am 30.5.2016 erließ das FA eine weitere Anordnung für eine LSt-Außenprüfung (2015). Gegen die Prüfungsanordnungen legte der Kläger keinen Einspruch ein.

Im Rahmen beider Prüfungen erließ das FA A gegen den Kläger einen Haftungsbescheid wegen nicht ordnungsgemäß einbehaltener und abgeführter Steuern gemäß § 50a Abs. 1 EStG für die Jahre 2012 und 2013. Mit einem weiteren Bescheid erhob das BZSt vom Kläger rückständige Steuern für die Jahre 2014 und 2015 nach. Gegen beide Bescheide sind seit dem Jahr 2018 Klagen vor dem Niedersächsischen FG (Haftungsbescheid) und dem FG Köln (Nacherhebungsbescheid) anhängig. Der Kläger hält die beiden Prüfungsanordnungen für nichtig, weil sie von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden seien.

Im Jahr 2021 erhob der Kläger die vorliegende Nichti...

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