Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kein behördliches Ermessen bei Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen die Tierschutz-RL

Reinhart Rüsken
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

1. Ist aufgrund "sonstiger Informationen" i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 anzunehmen, dass ein zum Transport lebender Rinder eingesetztes Transportmittel zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht den Anforderungen unionsrechtlicher Tierschutzbestimmungen entsprach, trägt der Ausführer die Feststellungslast dafür, dass die am Transportmittel festgestellten Mängel später nicht mehr vorlagen.

2. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die Ausfuhrerstattung zu versagen. Die unionsrechtlichen Vorschriften räumen dem HZA insoweit kein gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Ermessen ein.

3. Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenwürdigung durch das FG nicht gebunden, wenn dieser eine Grundlage fehlt, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das FG zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt ist (Bestätigung der Rechtsprechung).

 

Normenkette

Art. 5 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, VO (EG) Nr. 615/98, RL 91/628/EWG, § 118 Abs. 2 FGO

 

Sachverhalt

In 1999 wurden lebende Rinder zur Ausfuhr angemeldet. Die dafür beantragte Ausfuhrerstattung versagte das HZA dem Ausführer, weil bei dem Transport der Rinder die RL über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden sei. Die Rinder seien mit einem Schiff befördert worden, das 1997 von dem tierärztlichen Sachverständigen des Lebensmittel- und Veterinäramts der Kommission mit dem Ergebnis überprüft worden war, dass es nicht für den Transport von Lebendvieh geeignet sei.

Das FG hatte gleichwohl das HZA verpflichtet, den Antrag auf Ausfuhrerstattung erneut zu bescheiden (FG Hamburg, Urteil vom 24.11.2009, 4 K 58/08, Haufe-Index 2306173, EFG 2010, 895).

 

Entscheidung

Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Hinweis

1. Ausfuhrerstattung wird für lebendes Vieh nur gewährt, wenn dieses entsprechend den Anforderungen des Tierschutzes behandelt (transportiert) wird. Dazu bestehen detaillierte europarechtliche Vorschriften. Wird gegen diese verstoßen, kann das Hauptzollamt (HZA) oder das FG nicht etwa deshalb gleichwohl Ausfuhrerstattung gewähren, weil es den Verstoß als nicht besonders schwerwiegend ansieht (oder gar die Tierschutzbestimmungen für überzogen oder völlig überflüssig hält).

Es geht bei alledem um die Subsumtion des konkreten Falls unter die entsprechenden Unionsvorschriften, also eine Rechtsentscheidung. Die Ansicht des FG in der Vorentscheidung, das HZA müsse trotz eines Verstoßes der vorgenannten Art die Ausfuhrerstattung ganz oder zumindest teilweise gewähren und könne darüber eine Ermessensentscheidung treffen, ist, wenn man sich diesen Zusammenhang vergegenwärtigt, haltlos. In diesem Sinne hat sich nicht nur der BFH, sondern inzwischen auch der EuGH ausgesprochen (EuGH, Urteil vom 30.06.2011, C-485/09, Viamex Agrar Handels GmbH).

Allerdings ist der EuGH an der Konfusion, in die das FG in der Vorentscheidung gestürzt ist, nicht ganz unschuldig; hat er doch in früheren Entscheidungen, die in diesem rechtlichen Zusammenhang ergangen sind, selbst von "einem gewissen Ermessen" gesprochen, das die Erstattungsbehörde bei der Ahndung von Verstößen gegen die Tierschutzvorschriften habe. Dass solche Worte in der Entscheidung eines europäischen Gerichts wie des EuGH nicht kurzerhand und kurzschlüssig im Sinne der deutschen Verwaltungsrechtsterminolgie verstanden werden dürfen, hat sich ersichtlich nicht jedermann erschlossen.

2. Die Feststellungen des FG sind gem. § 118 Abs. 2 FGO für den BFH grundsätzlich bindend. Diese Bindung stößt aber – man könnte beinahe sagen: selbstverständlich – dort an eine Grenze, wo das FG in Wahrheit keine auf Beweiswürdigung beruhende Feststellungen getroffen hat, sondern sich einen Sachverhalt gleichsam ausdenkt und ihn – zulasten des einen oder des anderen Beteiligten – schlicht unterstellt oder jedenfalls für eine angebliche Überzeugung keine nachvollziehbare tatsächliche Grundlage benennen kann. Auch die Befugnis zur freien Beweiswürdigung ist also nur eine Befugnis zur ernsthaften Auseinandersetzung mit den vorliegenden Beweisen, aber kein Freibrief für Sachverhaltsklitterungen.

Ist der Sachverhalt nicht aufklärbar, muss nach der Feststellungslast entschieden werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.05.2011 – VII R 40/10

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


BFH VII R 32/05
BFH VII R 32/05

  Entscheidungsstichwort (Thema) Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Tierschutzrichtlinie  Leitsatz (amtlich) 1. Behördliche Untersuchungsberichte, wonach ein zum Transport lebender Rinder eingesetztes Transportmittel zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht den ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren