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Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen

Prof. Dr. Jutta Förster
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Leitsatz

1. § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG ist dahin auszulegen, dass Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützige Körperschaft, die kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn die Körperschaft daneben noch einen weiteren Zweck fördert, der nicht in § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG genannt ist.

2. Die Rechtmäßigkeit der in den Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheiden für die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Körperschaften regelmäßig enthaltenen Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen kann im Wege der Feststellungsklage überprüft werden.

3. Für die Beurteilung von Feststellungsklagen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG maßgeblich.

 

Normenkette

§ 10b Abs. 1 Sätze 7 und 8 Nr. 2 EStG, § 48 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, Anlage 1 EStDV 2000, § 41 Abs. 1 und 2 FGO, Art. 3 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der Volksbildung, Erziehung und Ausbildung sowie die Kunst im Bereich der Bläsermusik fördert und dabei u.a. ein Blasorchester für die Mitglieder unterhält. Er begehrte die Feststellung, dass er berechtigt sei, auch für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Seine Feststellungsklage hatte Erfolg, da das FG meinte, § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStGstehe dem Abzug von Mitgliedsbeiträgen nicht entgegen (FG Köln, Urteil vom 25.2.2021, 10 K 1622/18, Haufe-Index 14534221, EFG 2021, 1167).

 

Entscheidung

Die Revision des FA war aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen erfolgreich. Der BFH hob das Urteil des FG auf und wies die Klage ab.

 

Hinweis

1. Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften können in den Grenzen des § 10b Abs 1 Satz 1 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Handelt es si...

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