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Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes

Prof. Dr. Jutta Förster
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Leitsatz

1. Schulgeld, das an eine schweizerische Privatschule gezahlt wird, kann nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Hierin liegt keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit.

2. Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz vom 21.6.1999 (BGBl II 2001, 811) gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Privatschulen, die in der EU oder im EWR belegen sind.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. vor dem JStG 2009, § 52 Abs. 24a EStG i.d.F. d. JStG 2009 und des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.7.2009, Art. 18, 49, 50, 56, 300, 310 EG, Art. 1 Buchst. b, 2, 16 Abs. 1 und 2 FZA

 

Sachverhalt

Der Sohn der Kläger besuchte 2002 und 2003 eine Privatschule in der Schweiz, die nach einem Beschluss der KMK berechtigt war, Reifeprüfungen im deutschsprachigen Ausland abzuhalten. Das FA lehnte den Sonderausgabenabzug für die Schulgeldzahlungen ab. Die Kläger waren der Auffassung, die Rechtsprechung des EuGH zu den Schulgeldzahlungen an in EU/EWR ansässige Privatschulen sei wegen des FZA auch auf die Schulgeldzahlungen an eine schweizerische Privatschule anwendbar.

Das FG wies die Klage ab (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2010, 5 K 2852/07, Haufe-Index 2636046, EFG 2011, 1057).

 

Entscheidung

Der BFH gab aus den unter den Praxis-Hinweisen ausgeführten Gründen dem FG recht und wies die Revision zurück.

 

Hinweis

1. Der EuGH hatte am 11.9.2007 in den Rechtssachen C-76/05 Schwarz/Gootjes Schwarz (Slg. 2007, I-6849) und C-318/05 Kommission/Deutschland (Slg. 2007, I-6957) entschieden, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar war, soweit sie die Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen auf den Besuch bestimmter inländischer Schulen begrenzte. Der Gesetzgebe...

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