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Kein Abzug der Erbschaftsteuer als dauernde Last

Hans Walter Schoor
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Leitsatz

Die nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobene Erbschaftsteuer (§ 23 ErbStG) ist nicht als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar.

 

Sachverhalt

Eine verwitwete Steuerpflichtige erzielte neben sonstigen Einkünften aufgrund eines Nießbrauchs Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dieses Nießbrauchsrecht, aufgrund dessen sie monatliche Erbbauzinsen von 10.287 EUR erhält, steht ihr seit dem Tod ihres Ehemanns zu. Das Nießbrauchsrecht besteht noch bis 2023. Der Jahreswert des Nießbrauchsrechts betrug im Zeitpunkt des Todes des Ehemanns der 123.447 EUR. Sie wählte nach § 23 ErbStG die Versteuerung nach dem Jahreswert des Nießbrauchsrechts; die hiernach jährlich zu zahlende Erbschaftsteuer beläuft sich auf 23.454,93 EUR. Im Jahr 2004 zahlte die Steuerpflichtige Erbschaftsteuer i.H.v. 25.372 EUR, die sich aus der im Jahr 2004 gezahlten anteiligen Jahressteuer 2003 (1.917 EUR) und der Jahressteuer 2004 von 23.454 EUR zusammensetzt. In der Einkommensteuererklärung 2004 beantragte sie, die 2004 bezahlte Erbschaftsteuer als Sonderausgaben in Abzug zu bringen. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Der BFH entscheidet, dass die von der Steuerpflichtigen im Jahr 2004 bezahlte Erbschaftsteuer nach dem Jahreswert des Nießbrauchrechts (§ 23 ErbStG) nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar ist. Die in § 12 Nr. 3 EStG genannten Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern dürfen, soweit in § 10 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4, 6, 7 und 9, § 10a, § 10b und §§ 33 bis 33c EStG nichts anderes bestimmt ist, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Die Erbschaftsteuer ist eine Personensteuer (§ 12 Nr. 3 EStG). Sie kann, gleichgültig, ob sie als Sofort- oder als Jahressteuer nach § 23 ErbStG bezahlt wird, nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen werden. Nach der ersatzlosen Aufhebung des § 35 EStG a.F. durch das StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung vom 1.1.1999 greift im Jahr 2004 auch keine Ausnahme vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG. Die Nichtabziehbarkeit der Jahressteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 18.1.2011, X R 63/08.

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