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Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden

Prof. Dr. Jutta Förster
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Leitsatz

1. Kapitalleistungen, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach dem 31.12.2004 gezahlt werden, sind als "andere Leistungen" mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern.

2. Die durch das AltEinkG begründete Steuerpflicht von Kapitalleistungen verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot.

3. Die Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen können gem. § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden.

 

Normenkette

§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG

 

Sachverhalt

Der 1949 geborene Kläger erhielt vom Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein im März 2009 eine einmalige Kapitalzahlung i.H.v. 350.642,34 EUR. Ferner bezieht er seitdem ein vorgezogenes monatliches Altersruhegeld i.H.v. 242 EUR. Das FA besteuerte sowohl die Kapitalleistung als auch die Rentenzahlungen gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG mit einem Besteuerungsanteil von 58 %. Die Kläger sind hingegen der Ansicht, es handele sich weder um eine Leibrente noch um eine andere Leistung i.S.v. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, da sie eine Einmalzahlung und keinen wiederkehrenden Bezug darstelle. Vorverfahren und Klage blieben ohne Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.1.2012, 15 K 1556/11 E, Haufe-Index 2990329, EFG 2012, 1062).

 

Entscheidung

Die Revision war zum Teil erfolgreich. Zwar war die Kapitalzahlung mit einem Besteuerungsanteil von 58 % zu besteuern. Zu Unrecht hatte das FG aber die Anwendung des § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG abgelehnt.

 

Hinweis

Mit diesem Urteil enttäuscht der X. Senat die Hoffnung der Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, ihre Alte...

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