Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
1. Der Ausschluss der Rechtsfolgen einer vGA gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG i.d.F. des JStG 2009 gilt nicht nur für die begünstigte dauerdefizitäre Eigengesellschaft, sondern auch für die kapitalertragsteuerlichen Folgen beim (unmittelbaren oder mittelbaren) Anteilseigner.
2. Der Bestandsschutz gemäß § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009 setzt voraus, dass vor dem 18. Juni 2008 für den konkreten Einzelfall bestandskräftige oder zumindest unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Bescheide existierten oder eine verbindliche Auskunft erteilt wurde.
Normenkette
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine kommunale Gebietskörperschaft, die in den Streitjahren (2003 und 2004) Alleingesellschafterin der Y‐GmbH war. Die Y‐GmbH war ihrerseits zu 100 % an der Z‐GmbH beteiligt, die an drei dauerdefizitäre Tochtergesellschaften (A-, B- und C-GmbH) Verlustausgleichszahlungen leistete. Von den drei Tochtergesellschaften verfolgte nur die B-GmbH steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG.
Die Z‐GmbH behandelte diese Zahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligungen und nahm in gleicher Höhe Teilwertabschreibungen vor. Das FA sah darin verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) der Y‐GmbH an die Klägerin und unterwarf diese der Kapitalertragsteuer. Es setzte gegen die Klägerin als Gläubigerin der Kapitalerträge gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG Kapitalertragsteuer i.H.v. 10 % der geleisteten Verlustausgleichszahlungen sowie einen Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % der Kapitalertragsteuer fest. Gegenüber der Y-GmbH erging als Schuldnerin der Kapit...