0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist nach Art. 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Sie ersetzt – im Wesentlichen inhaltsgleich – die Vorgängervorschrift des § 90 BSHG. Mit Wirkung zum 7.12.2006 erfolgte durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2670) eine Klarstellung: Auch nach Abs. 1 Satz 2 kann wegen Leistungen der Grundsicherung eine Überleitung erfolgen.
Durch Art. 13 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2020 eine redaktionelle Anpassung, als in Abs. 1 Satz 3 der Verweis auf § 92 Abs. 1 a. F., der für die frühere Eingliederungshilfe noch das sog. Bruttoprinzip vorsah, entfiel.
Parallelvorschrift im Bereich der Jugendhilfe ist § 95 SGB VIII, bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 33 Abs. 1 SGB II; ferner findet § 93 über § 7 Abs. 4 AsylbLG Anwendung.
1 Allgemeines
Rz. 2
In § 93 wird den Sozialhilfeträgern die Befugnis eingeräumt, Ansprüche des Leistungsberechtigten und seiner nahen Angehörigen gegen Dritte auf sich zu übertragen, um so einen Gläubigerwechsel zu bewirken (Überleitung). Hierin spiegelt sich einerseits der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2), andererseits das Prinzip des Tatsächlichen wider: Grundsätzlich ist die Sozialhilfe nachrangig mit der Folge, dass der Betroffene keinen Sozialhilfeanspruch hat, wenn er – als Bestandteil seines nach §§ 82 ff. einzusetzenden Einkommens oder Vermögens – Ansprüche gegen Dritte hat (Selbsthilfe). Kann die Geltendmachung der zuletzt genannten Ansprüche die Notlage aber – tatsächlich – nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so besteht ausnahmsweise dennoch Anspruch auf Sozialhilfe. Ist nach Auffassung des Sozialhilfeträger...