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Jung, SGB XII § 80 Rahmenverträge / 2.5 Rechtsverordnung

Dr. Manuela Müller
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Rz. 21

Die bislang in § 81 Abs. 1 enthaltene Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung ist seit dem 1.1.2020 in Abs. 4 geregelt. Kommt es danach nicht innerhalb von 6 Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Inhalte regeln.

Die nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG für eine wirksame Verordnungsermächtigung erforderlichen präzisen Angaben zu Inhalt, Zweck und Ausmaß ergeben sich aus § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5.

 

Rz. 22

Voraussetzung für ein Tätigwerden der Landesregierung ist eine Untätigkeit innerhalb von 6 Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung. Diese muss nach den Maßstäben des § 130 BGB zugehen. Abs. 4 beantwortet allerdings nicht die Frage, bei wem der Zugang zu erfolgen, insbesondere, ob die Aufforderung allen am Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Beteiligten, zugehen muss. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit zu bejahen.

 

Rz. 23

Die Aufforderung hat den Hinweis auf die Möglichkeit einer Ersatzvornahme zu enthalten. Fehlt dieser Hinweis, fehlt es an einer wirksamen Fristsetzung. Die Landesregierung kann in diesem Fall eine Rechtsverordnung nicht erlassen, auch wenn die Partner der Rahmenvereinbarung die Frist verstreichen lassen.

 

Rz. 24

Gesetzlich nicht geregelt ist der Fall, dass die auf Aufforderung der Landesregierung geschlossenen Rahmenverträge lediglich einen Teil der in § 79 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Regelungsmaterien umfassen. Nach richtiger Auffassung kann die Landesregierung in diesem Fall die offen gebliebenen Fragen im Verordnungswege ergänzend regeln (vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, 6. Aufl. 2018, § 81 Rz. 5).

 

Rz. 25

Der Erlass einer Rechtsverordnung im Wege der Ersatzvornahme hindert die Partner nicht am...

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