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Jung, SGB XII § 75 Allgemeine Grundsätze / 2.3 Vorrangregelung (Abs. 2 Satz 1)

Dr. Manuela Müller
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Rz. 37

Abs. 2 Satz 1 regelt, dass die Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigene Einrichtungen nur dann neu schaffen sollen, soweit nicht geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können.

 

Rz. 38

Die Vorschrift beinhaltet unverändert die umfassende Gewährleistungsverpflichtung der Sozialhilfeträger. Die Vorschrift knüpft an § 17 SGB I an, der die Sozialleistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Berechtigten die ihnen zustehenden Sozialleistungen umfassend und zügig erhalten. Die Vorschrift enthält indessen keine Regelung darüber, wie dies zu bewerkstelligen ist. Diese Frage ist vielmehr – in jeweils unterschiedlicher Form – den speziellen Büchern des SGB vorbehalten.

 

Rz. 39

Abs. 2 Satz 1 ist neben § 2 Abs. 1 die zweite maßgebliche Subsidiaritätsklausel des Sozialhilferechts. Ebenso wie die Sozialhilfe als Leistung gegenüber anderen Formen der Sozialleistung und Hilfe nachrangig ist, gilt dies auch für die Schaffung von Einrichtungen zur Leistung der Sozialhilfe durch die Sozialhilfeträger. Genauso wenig wie bei der Nachrangigkeit der Leistungen kommt es dabei darauf an, ob die betreffenden Einrichtungen von öffentlichen Trägern geschaffen worden oder dem privaten Sektor zuzurechnen sind.

 

Rz. 40

Als andere Träger kommen daher nicht nur die in § 5 Abs. 1 genannten Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Betracht, sondern vielmehr auch alle anderen gemeinnützigen und gewerblichen Träger (Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 75 Rz. 12). Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt § 79 Abs. 1 Satz 2, wonach für Einrichtungen der in § 5 Abs. 1 genannten Träger die Rahmenverträge nicht nur mit den Vereini...

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