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Jung, SGB XII § 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit

Thea Elisabeth Holthaus
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die ab dem 1.1.2005 gültige Vorschrift in der Fassung vom 27.12.2003 wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 inhaltlich gänzlich geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

In der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung regelte § 62 die Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse. Eine entsprechende Vorschrift enthält seit dem 1.1.2017 der neue § 62a. § 62 stellt nunmehr klar, wie der Grad der Pflegebedürftigkeit ermittelt wird. In der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung enthielt das 7. Kapitel keine solche ausdrückliche Regelung zum Verfahren der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit. Der Gesetzgeber stellt mit der neuen Vorschrift klar, dass die Anwendung eines identischen Begutachtungsverfahrens zur Ermittlung des Grades des Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI und SGB XII zur Sicherstellung der Anwendung einheitlicher Kriterien und Maßstäbe zwingend ist. Auch (und gerade) dann, wenn keine Leistungen nach dem SGB XI, sondern ausschließlich solche nach dem 7. Kapitel des SGB XII in Frage kommen, ist das Begutachtungsinstrument nach § 15 SGB XI maßgeblich.

2 Rechtspraxis

2.1 Begutachtungsinstrument nach § 15 SGB XI

 

Rz. 2

So bestimmt § 62 nunmehr in Satz 1, dass bei der Ermittlung der Pflegegrade die Begutachtungsinstrumente nach § 15 SGB XI anzuwenden sind, also die Begutachtung nach dem "Neuen Begutachtungsassessment" (NBA) erfolgen soll. Auch wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz steht: Der Verweis bezieht sich auch auf die 2 Anlagen zum § 15 SGB XI, da ansonsten der Grad der Pflegebedürftigkeit nicht ermittelbar wäre (vgl. Schlegel/Voelzke, in: jurisPK-SGB XII, § 62 Rz. 6). Pflegebedürftige erhalten nunmehr nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit...

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SGB XII - Sozialhilfe / § 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
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1Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des § 15 des Elften Buches. 2Die auf Grund des § 16 des Elften Buches erlassene Verordnung sowie die auf Grund des § 17 des Elften Buches erlassenen Richtlinien der ...

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